Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Änderungs- und Ergänzungsprotokoll vom 14. Mai 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zu dem Vertrag vom 10. November 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 13. August 2004
Der Bundeskanzler

An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

mit Begründung und Vorblatt.

Federführend sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Auswärtige Amt.

Gerhard Schröder

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Änderungs- und Ergänzungsprotokoll vom 14. Mai 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zu dem Vertrag vom 10. November 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

"Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

"Dem in Berlin am 14. Mai 2003 unterzeichneten Änderungs- und Ergänzungsprotokoll zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zum am 10. November 1989 in Warschau unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBl. 1990 II S. 606; 1991 II S. 1049) wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

"Der Investor kann ein internationales Schiedsgericht nach Artikel 11 Abs. 2 des am 10. November 1989 unterzeichneten Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen in der Fassung des Artikels 3 des vorliegenden Änderungs- und Ergänzungsprotokolls auch dann noch anrufen, wenn ein deutsches Gericht darüber ein Sachurteil gefällt hat.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 5 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

"Auf das Änderungs- und Ergänzungsprotokoll findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich weil das Protokoll zu einem Vertrag gehört, in dem sich das vereinbarte Diskriminierungsverbot auch auf Steuern bezieht, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden ganz oder zum Teil zufließt.

Zu Artikel 2

"Der Vorrang der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit vor der nationalen Gerichtsbarkeit ergibt sich bereits aus dem am 10. November 1989 in Warschau unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen. Durch das Vertragsgesetz vom 10. Juli 1990 ist diese Regelung Bestandteil des innerstaatlichen Rechts geworden. Abweichend von dieser auch ansonsten üblichen Praxis bestimmt Artikel 3 des Änderungsprotokolls, dass der Investor eine solche Streitigkeit auch nach Ergehen des Urteils in der Sache einem internationalen Schiedsgericht vorlegen kann, sofern das innerstaatliche Recht der anderen Vertragspartei dies zulässt. Da es im deutschen Recht keine Regelung gibt, die besagt, dass der Investor ein internationales Schiedsgericht auch nach Ergehen eines Sachurteils eines nationalen Gerichts anrufen kann, soll diese Regelung im Vertragsgesetz selbst getroffen werden.

Zu Artikel 3

"Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Protokoll nach seinem Artikel 5 Abs. 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

"Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten, da es sich um einen Rechtsrahmen handelt, der über den in der Bundesrepublik Deutschland ohnehin bestehenden Rechtsschutz nicht hinausgeht.

Kosten bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere bei mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Ausführung des Gesetzes nicht, da es ausschließlich einen erweiterten völkerrechtlichen Rechtsschutz für Investitionen in Polen schafft.

"Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen sind übereingekommen, den Vertrag vom 10. November 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen wie folgt zu ändern beziehungsweise zu ergänzen:

Artikel 1

"Artikel 4 Absatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

(2) Kapitalanlagen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Gebiet der anderen Vertragspartei nur zum allgemeinen Wohl und gegen Entschädigung enteignet, verstaatlicht oder anderen Maßnahmen unterworfen werden, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommen (im Folgenden "Enteignung"). Die Entschädigung muss dem Marktwert der enteigneten Kapitalanlage unmittelbar vor der Enteignung oder vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die Enteignung öffentlich bekannt wurde, je nachdem, was das Frühere ist, und wird nach allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen unter Berücksichtigung der wesentlichen Umstände für die Kapitalanlage ermittelt. Die Entschädigung muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten, geleistet werden und ist ab dem dritten Monat bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen Zinssatz zu verzinsen; sie muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muss in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein. Der Investor hat das Recht, die Rechtmäßigkeit der Enteignung und die Höhe der Entschädigung von dem zuständigen Gericht der Vertragspartei nachprüfen zu lassen, in deren Gebiet die Enteignung erfolgte."

Artikel 2

"Artikel 11 Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

(1) Streitigkeiten in Bezug auf Kapitalanlagen zwischen dem Investor einer Vertragspartei und der anderen Vertragspartei über Rechte und Pflichten, die sich aus diesem Vertrag ergeben sollen, soweit möglich, zwischen den Streitparteien gütlich beigelegt werden."

Artikel 3

"Artikel 11 Absatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

(2) Wird eine solche Streitigkeit innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Geltendmachung durch eine der Streitparteien nicht gütlich beigelegt, so hat der Investor das Recht, die Streitigkeit entweder den zuständigen Gerichten der anderen Vertragspartei oder einem internationalen Schiedsgericht vorzulegen.

"Hat ein Investor einer der Vertragsparteien eine Streitigkeit im Zusammenhang mit einer auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei getätigten Kapitalanlage einem zuständigen Gericht der anderen Vertragspartei vorgelegt, so kann er die Klage bis zum Ergehen des Urteils in der Sache zurücknehmen und die Streitigkeit einem internationalen Schiedsgericht vorlegen. In diesem Fall wird die andere Vertragspartei der Rücknahme der Klage zustimmen. Sofern das innerstaatliche Recht der anderen Vertragspartei dies zulässt, kann der Investor eine solche Streitigkeit auch nach Ergehen des Urteils in der Sache einem internationalen Schiedsgericht vorlegen."

Artikel 4

"Artikel 11 Absatz 3 wird gestrichen. Artikel 11 Absätze 4 und 5 werden entsprechend Absätze 3 und 4.

Artikel 5

(1) Dieses Änderungs- und Ergänzungsprotokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Warschau ausgetauscht.

(2) Dieses Änderungs- und Ergänzungsprotokoll tritt dreißig Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Artikel 6

"Dieses Änderungs- und Ergänzungsprotokoll bleibt so lange in Kraft, wie der am 10. November 1989 in Warschau unterzeichnete Vertrag über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen in Kraft bleibt.

Geschehen zu Berlin am 14. Mai 2003 in zwei Urschriften, jede in deutscher und in polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

I. Allgemeines

"Mit dem vorliegenden Änderungs- und Ergänzungsprotokoll vom 14. Mai 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zum am 10. November 1989 in Warschau unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBl. 1990 II S. 606, 1991 II S. 1049) wird dieser Vertrag teilweise neu gefasst mit dem Ziel, Lücken in der Auslegung und Anwendung dieses Vertrages zu schließen. Die vereinbarten Änderungen und Ergänzungen stellen deutliche Verbesserungen des Rechtsschutzes für Investoren dar.

II. Besonderes

"Das Protokoll besteht aus sechs Artikeln.

Zu Artikel 1

"Die Bestimmung ersetzt Artikel 4 Abs. 2 des Vertrages.

Neu ist, dass bei der Berechnung einer Entschädigung aus staatlichem Handeln mit enteignungsgleichem Charakter präzisierend auf den "Marktwert" der betroffenen Vermögenswerte und auf die allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätze abgestellt wird.

Zu Artikel 2

"Mit der Bestimmung wird Artikel 11 Abs. 1 des Vertrages neu gefasst. Sie legt fest, dass ein Investor wegen sämtlicher Streitigkeiten aus dem Investitionsförderungs- und -schutzvertrag - nicht wie bisher nur aus Enteignungs- oder Transferfällen - ein internationales Schiedsgericht anrufen kann.

Zu Artikel 3

"Mit Artikel 3 wird Artikel 11 Abs. 2 des Vertrages neu gefasst. Er regelt präzisierend die Voraussetzungen, unter denen ein deutscher bzw. ein polnischer Investor seinen Streitfall einem nationalen bzw. einem internationalen Gericht vorlegen kann.

Zu Artikel 4

"Mit der Bestimmung wird Artikel 11 Abs. 3 des Vertrages gestrichen.

Zu Artikel 5

"Das Protokoll bedarf zu seinem Inkrafttreten der Ratifikation.

Ferner ist eine Regelung über das Inkrafttreten des Protokolls enthalten.

Zu Artikel 6

"Der Artikel enthält eine Festlegung über die Geltungsdauer des Protokolls.

Anlässlich der Unterzeichnung des Änderungs- und Ergänzungsprotokolls ist außerdem der als Anlage beigefügte Briefwechsel vollzogen worden, in dem beide Vertragsstaaten zur Klarstellung der Rechtslage bekräftigen, dass Schiedssprüche nach Artikel 11 des deutschpolnischen Investitionsförderungs- und -schutzvertrages nach Maßgabe des Übereinkommens vom 10. Juli 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in jedem Vertragsstaat dieses Übereinkommens anerkannt und vollstreckt werden können, und dass die Vollstreckung eines Schiedsspruches nicht dessen vorherige Anerkennung durch polnische bzw. deutsche Gerichte voraussetzt.

Denkschrift zum Änderungs- und Ergänzungsprotokoll


Minister für Wirtschaft,
Arbeit und Gesellschaftspolitik
Jerzy Hausner

Übersetzung

"Warschau, den 12. Mai 2003

Sehr geehrter Herr Minister,
aus Anlass der Unterzeichnung des Änderungs- und Ergänzungsprotokolls zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland zum am 10. November 1989 in Warschau unterzeichneten Vertrag zwischen der Volksrepublik Polen und der Bundesrepublik Deutschland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen darf ich meiner Erwartung Ausdruck geben, dass die Differenzen über die Auslegung des genannten Vertrages nunmehr ausgeräumt sind.

"Zur Klarstellung der Rechtslage für deutsche Investoren in der Republik Polen möchte ich zudem bekräftigen

"Ich hoffe, dass die einvernehmliche Umsetzung des genannten Vertrages einen wichtigen Beitrag zur weiteren Intensivierung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland leisten wird.


Mit freundlichen Grüßen
Jerzy Hausner


Herrn
Wolfgang Clement
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
der Bundesrepublik Deutschland
Scharnhorststraße 34 - 37
10115 Berlin

Anlage zur Denkschrift

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Berlin, 14. Mai 2003
Wolfgang Clement Bundesminister
Sehr geehrter Herr Minister,
aus Anlass der Unterzeichnung des Änderungs- und Ergänzungsprotokolls zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zum am 10. November 1989 in Warschau unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen darf ich meiner Erwartung Ausdruck geben, dass die Differenzen über die Auslegung des genannten Vertrages nunmehr ausgeräumt sind.

"Zur Klarstellung der Rechtslage für polnische Investoren in der Bundesrepublik Deutschland möchte ich zudem bekräftigen,

"Ich hoffe, dass die einvernehmliche Umsetzung des genannten Vertrages einen wichtigen Beitrag zur weiteren Intensivierung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen leisten wird.


Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Clement


Herrn
Prof. Dr. Jerzy Hausner
Minister für Wirtschaft,
Arbeit und Gesellschaftspolitik
der Republik Polen
Plac Trzech Krzyzy 3/5
00-950 Warschau
Polen