940. Sitzung des Bundesrates am 18. Dezember 2015
A
- 1. Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
B
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:
- 2. Mit einem Gesamtwirkungsgrad von über 80 Prozent leisten KWK-Anlagen einen wichtigen Beitrag für die hocheffiziente Nutzung der uns zur Verfügung stehenden fossilen und regenerativen Energieträger. Zum anderen tragen sie entscheidend zur notwendigen Flexibilisierung unseres konventionellen Kraftwerksparks bei und unterstützen so in kosteneffizienter Weise die Integration der Erneuerbaren Energien in unsere Energieversorgung. KWKAnlagen stellen zudem eine wichtige und notwendige Verknüpfung von Strom-, Wärme- und Erdgasversorgung dar, die eine effiziente Einbindung eines zunehmenden Anteils an fluktuierender Stromerzeugung aus Windenergie und Sonne in sichere Versorgungsstrukturen volkswirtschaftlich vorteilhaft unterstützt.
- 3. Der Bundesrat begrüßt den Beschluss des dringend benötigten Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes. Der vorliegende Gesetzesbeschluss ist nach Ansicht des Bundesrates dazu geeignet, bestehende Verunsicherungen auf Seiten von Investoren zu beseitigen, Planungssicherheit herzustellen und einen Zubau von auch klimapolitisch gewünschten KWKAnlagen anzureizen.
- 4. Er begrüßt insbesondere die Einführung von Vorbescheiden durch die BAFA, da hierdurch Investoren bereits frühzeitig Sicherheit über die Förderfähigkeit und Förderhöhe ihrer Projekte erhalten und so Finanzierungsentscheidungen auf einer sicheren Grundlage gefällt werden können. Ebenso begrüßt er die vorgesehene Besserstellung von Energiedienstleistern und Contractoren. Er verbindet damit die Erwartung, dass insbesondere Projekte zur Nahwärmeversorgung und Quartierslösungen zukünftig höhere Realisierungschancen haben.
- 5. Gleichzeitig muss der Bundesrat jedoch ebenfalls feststellen, dass im Rahmen der Beratungen des Gesetzes im Deutschen Bundestag die Stellungnahme des Bundesrates vom 6. November 2015 (BR-Drucksache 441/15(B) -) lediglich in Teilen berücksichtigt wurde. Wichtige Punkte, die nach Ansicht des Bundesrates die Zubaudynamik deutlich verbessert hätten, haben keinen Eingang in den Gesetzesbeschluss gefunden.
- 6. In diesem Zusammenhang hebt der Bundesrat insbesondere die neue Zielsystematik des Gesetzes in § 1 hervor. Anders als bisher wird dort nun mit absoluten Terrawattstunden-Größen gearbeitet. So wird eine Nettostromerzeugung von 110 Terrawattstunden bis zum Jahr 2020 und 120 Terrawattstunden bis zum Jahr 2025 aus KWK-Anlagen angestrebt. Dies entspricht - bei einer gleichbleibenden Nettostromerzeugung in Höhe von ca. 592 Terrawattstunden(2014) - einem Anteil von 19 Prozent in 2020 und 20 Prozent in 2025. Dies stellt zwar eine Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf dar, bleibt jedoch deutlich hinter der Forderung des Bundesrates von 25 Prozent an der gesamten Nettostromerzeugung bis zum Jahr 2020 zurück, die einer Nettostromerzeugung aus KWK-Anlagen von 148 Terrawattstunden entspricht.
- 7. Um den Ausbau der KWK nicht weiter abzubremsen, sollte der Bezug des Ausbauziels von 25 Prozent im Rahmen der Überprüfung der Zielerreichung des Gesetzes wieder hergestellt werden, zumal mit einem wachsenden Anteil dargebotsabhängiger Erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung die Bezugsgröße der regelbaren Nettostromerzeugungsmenge zunehmend schrumpfen würde.
- 8. Unter grundsätzlichen Erwägungen von Vertrauensschutz und Wettbewerbsgleichheit lehnt der Bundesrat die nach wie vor vorgesehene Ungleichbehandlung von bis zum 31. Dezember 2015 in Dauerbetrieb gegangenen modernisierten oder neu errichteten KWK-Anlagen gegenüber solchen, die nach dem 1. Januar 2016 in Dauerbetrieb gehen, ab. Er hält es für erforderlich, dass frühzeitige Investitionsentscheidungen im Sinne von Energieeffizienz und Klimaschutz nicht schlechter gestellt werden. Auf Grund von gesunkenen Erlösmöglichkeiten am Strommarkt droht hierdurch schlimmstenfalls ein Ausscheiden der betreffenden Anlagen aus dem Markt. Dies ist nicht im Sinne der Zielsetzung des Gesetzes.
- 9. Nach dem vom Bundestag beschlossen Gesetz wird die Förderung für Neubau, Modernisierung und Nachrüstung von KWK-Anlagen auf Anlagen beschränkt, die vor dem Jahr 2023 in Dauerbetrieb genommen werden. Diese zeitliche Beschränkung der Förderfähigkeit von Einrichtungen unter dem KWKG spiegelt jedoch nicht die Zielsetzung des Gesetzentwurfs zum KWK-Ausbau bis zum Jahr 2025 wider. Die Ausbauziele für 2020 und 2025 dürfen nicht als Schlusspunkt gesehen werden. Vielmehr müssen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Kraft-Wärme-Kopplung so gestaltet werden, dass auch über das Jahr 2022 hinaus der Anreiz zum Ausbau der Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung erhalten bleibt, wobei das Ziel der langfristigen vollständigen Dekarbonisierung der Energieerzeugung nicht gefährdet werden darf.
- 10. Das KWKG begrenzt die Förderung für Neubau, Modernisierung und Nachrüstung von KWK-Anlagen auf solche Anlagen, die vor dem Jahr 2023 in Dauerbetrieb genommen werden. Diese zeitliche Beschränkung der Förderfähigkeit von Einrichtungen unter dem KWKG spiegelt jedoch nicht die Zielsetzung des Gesetzentwurfs zum KWK-Ausbau bis zum Jahr 2025 wider. Die Ausbauziele für 2020 und 2025 dürfen nicht als Schlusspunkt gesehen werden, vielmehr müssen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die KraftWärme-Kopplung so gestaltet werden, dass auch über das Jahr 2022 hinaus der Anreiz zum Ausbau der Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung erhalten bleibt. Aus diesem Grund ist auch über das Jahr 2022 hinaus eine Förderung für Anlagen, Netze und Speicher im KWKG vorzusehen, um neben dem Beitrag für die kurz- und mittelfristigen Ziele auch die für die langfristigen Klimaschutzziele erforderlichen Beiträge aus dem Bereich der Energiewirtschaft zu ermöglichen und die Kraft-Wärme-Kopplung als Partner der erneuerbaren Energien längerfristig in dem erforderlichen Umfang am Markt zu erhalten.
- 11. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, von der vom Deutschen Bundestag neu eingefügten Verordnungsermächtigung in § 33 Absatz 2 Nummer 3 KWKG keinen Gebrauch zu machen. Die Bundesregierung hat nach Auffassung des Bundesrates zu Recht in ihrer Begründung zum Gesetzentwurf darauf hingewiesen, dass die Unterstützung von neuen oder modernisierten Kohle-KWK-Anlagen einen Widerspruch zum Ziel einer Dekarbonisierung der Stromerzeugung darstellt. Nach Auffassung des Bundesrates gilt diese Annahme umso mehr für alte Kohle-KWK-Anlagen, die nicht modernisiert wurden.
- 12. Der Bundesrat bedauert, dass keine neuen Anreize für die Nutzung von KWK in Industrieprozessen im Gesetz eröffnet wurden, sondern lediglich eine Verordnungsermächtigung beschlossen wurde für den Fall, dass ohne entsprechende Förderung kein Zubau oder sogar ein Rückgang der Anlagenkapazitäten erfolgt. Gerade hier bestehen aus Sicht des Bundesrates große Potenziale zur Nutzung industrieller Wärme/Kälte und damit große klimapolitische Potenziale. Er bittet die Bundesregierung daher, von der genannten Verordnungsermächtigung möglichst umgehend Gebrauch zu machen und damit positive Marktsignale auszusenden.
- 13. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass neben dem Ausbau der KWK im Leistungsbereich oberhalb von 2 Megawatt ebenfalls die Wettbewerbsfähigkeit und die Zukunftsfähigkeit der bestehenden hocheffizienten, regionalen Energieerzeugungs- und -versorgungsstrukturen erhalten bleiben muss. Er bedauert, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren seinem Vorschlag, die Zuschlagsberechtigung von kleineren KWK-Anlagen auch unterhalb einer elektrischen Leistung von 2 Megawatt wirksam werden zu lassen, nicht gefolgt wurde.
- 14. Die Beschränkung der KWK-Förderung für eigenerzeugten und -verbrauchten Strom auf Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 100 Kilowatt sowie auf Anlagen in stromintensiven Unternehmen (§ 6 Absatz 4 Nummer 1 und 3 KWKG), die über einen rechtskräftigen Begrenzungsbescheid der BAFA zur EEG-Umlage verfügen, wird abgelehnt. Gerade mit der Förderung des Baus, der Modernisierung oder Nachrüstung industrieller KWKAnlagen für eigenerzeugten Strom sind weitere Energieeffizienzsteigerungen in der Strom- und Nutzwärmeerzeugung verbunden. Vor dem Hintergrund des Ausbaudefizits bei der Stromerzeugung in KWK ist eine Schlechterstellung von eigenerzeugtem und verbrauchtem KWK-Strom nicht nachvollziehbar.
- 15. Der Bundesrat stellt fest, dass der der Gesetzesbeschluss eine Reihe von Verordnungsermächtigungen enthält, die jedoch nicht die Zustimmungsbedürftigkeit durch den Bundesrat vorsehen. Gerade vor dem Hintergrund der regional diversifizierten KWK-Landschaft und der damit in den Ländern verankerten Kenntnis über die Situation der Anlagenbetreiber hätte der Bundesrat seine Beteiligung an den auf Grundlage der Ermächtigungsnormen zu erlassenen Verordnungen für sinnvoll erachtet.
- 16. Der Bundesrat verzichtet auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses, um ein Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2016 nicht zu gefährden. Er bittet die Bundesregierung jedoch, im Rahmen der Überprüfung der Zielerreichung gemäß § 34 KWKG mit den Ländern in den Dialog zu treten und frühzeitig eine Perspektive für die KWK-Technologie, langfristig auf Basis erneuerbarer Energien, auch über 2025 hinaus zu erörtern.