876. Sitzung des Bundesrates am 5. November 2010
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Verkehrsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat lehnt die in dem Verordnungsvorschlag vorgesehene Möglichkeit zur Änderung oder Ergänzung der Anhänge der Verordnung nach Artikel 290 AEUV im Wege delegierter Rechtsakte durch die Kommission ab.
Nach Artikel 290 AEUV dürfen sich delegierte Rechtsakte nur auf die Änderung oder Ergänzung nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsakts beziehen. In den Anhängen des Verordnungsvorschlags sind jedoch maßgebliche statistische Daten geregelt. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte der gesamten Anhänge umfasst somit die Möglichkeit einer weitgehenden Änderung der zu Grunde liegenden Güterkraftverkehrsstatistik.
Die vorgesehene Delegation würde somit zu Lasten der betroffenen Wirtschaft maßgebliche Änderungen ermöglichen. Da es sich somit um eine Änderung oder Ergänzung wesentlicher Vorschriften der Verordnung handeln würde, ist die Delegation mit Artikel 290 AEUV nicht vereinbar.
B
- 2. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß § § 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.