Der Bundesrat hat in seiner 915. Sitzung am 11. Oktober 2013 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt das von der Kommission verfolgte Ziel, die Entwicklung und Koordinierung der Wasserstoff- und der Brennstoffzellentechnologie auf EU-Ebene voranzutreiben.
- 2. Er teilt die Auffassung der Kommission, dass Wasserstoff und Brennstoffzelle einerseits einen Beitrag zu einer zukunftsfähigen Energieversorgung leisten können, und andererseits auf dem Weg dorthin noch große Herausforderungen zu bewältigen sind.
- 3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die ökologische Vorteilhaftigkeit von Wasserstoff entscheidend von der Art seiner Erzeugung abhängt. Bei dem Herstellungsverfahren der Elektrolyse ist zum Beispiel aufgrund des relativ niedrigen Wirkungsgrades in der Gesamtkette ein hoher Bedarf an Primärenergieträgern wie Kohle, Erdgas oder Uran erforderlich, sofern kein Strom aus erneuerbaren Energien verwendet wird. Vor dem Hintergrund der im 7. Umweltaktionsprogramm enthaltenen Ziele der Ressourcenschonung, der Ressourceneffizienz und der Dekarbonisierung sollte daher neben der angestrebten Erhöhung des Wirkungsgrades der Wasserstoffproduktion auch die Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien oberste Priorität erhalten.
- 4. Der Bundesrat verweist auf seine Stellungnahme zum Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" vom 30. März 2012 (BR-Drucksache 805/11(B) ), in der u.a. hervorgehoben wird, dass Transparenz über Zugang und Beteiligung zu den spezifischen Programmen erforderlich sei und für den Bereich der Forschungsförderung das Ziel gelten müsse, eine positive Zuverlässigkeitserklärung vom Europäischen Rechnungshof zu erhalten. Vor diesem Hintergrund kritisiert er, dass in der Satzung des vorgeschlagenen Gemeinsamen Unternehmens (FCH 2) festgelegt werden soll, dass die Rechnungsprüfung nicht vom Rechnungshof geprüft werden soll.
- 5. Der Bundesrat weist darauf hin, dass der vorgeschlagene Weg einer privat-öffentlichen Partnerschaft im Bereich der Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie statt der Förderung über klassische Förderinstrumente die Gefahr der Intransparenz gegenüber der Öffentlichkeit und gegenüber kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) sowie unzureichender Kontrollmöglichkeiten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Mittelverwendung und Zielsetzung bei der Förderung von Wasserstoff und Brennstoffzelle birgt.
- 6. Die in dem Vorschlag vorgesehenen Regelungen in Artikeln 15 und 16 zu Vertraulichkeit und Transparenz, wonach der Verwaltungsrat des FCH 2 die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten festlegen kann, werden dem Anspruch der Öffentlichkeit auf Transparenz bei der Verwendung öffentlicher Gelder bei privat-öffentlichen Partnerschaften nicht gerecht.
- 7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den weiteren Beratungen dafür einzusetzen, dass
- - in Artikel 2 die Erzeugung von Wasserstoff aus regenerativen Energien als Ziel aufgenommen wird und nicht lediglich die "Unterstützung der Integration erneuerbarer Energiequellen in die Energiesysteme"; - eine ausreichende Transparenz gegenüber den Mitgliedstaaten über das Arbeitsprogramm des FCH 2, die Verwendung der öffentlichen Gelder sowie die Sicherstellung der vereinbarten Kofinanzierung durch die Industrie geschaffen wird und verbindliche Regelungen für eine Berichtspflicht des FCH 2 gegenüber der Kommission, dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten vereinbart werden; -eine offene Teilnahme der Wirtschaft einschließlich KMU möglich ist;
- - durch eine enge Abstimmung mit nationalen Förderinstrumenten wie dem Nationalen Innovationsprogramm Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NIP) und der Nationalen Organisation Wasserstoff und Brennstoffzellentechnologie (NOW GmbH) und die Konzentration auf Maßnahmen und Projekte mit einer europäischen Dimension Doppelförderungen vermieden werden.