Der Deutsche Bundestag hat in seiner 227. Sitzung am 18. Juni 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 016/13435 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes - Drucksache 016/12586 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. § 26 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:"
- aa) In Nummer 6 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
- cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
8. das Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt für den Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen.
- b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden nach der Angabe "§ 18" die Wörter "und die Verweigerung des Schutzes einer internationalen Eintragung nach § 69" eingefügt."
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:"
- 2. In Nummer 3 wird § 69 Absatz 3 wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Das Wort "diesem" wird durch die Wörter "dem Inhaber" ersetzt.
- bb) Nach den Wörtern "Gelegenheit zu geben," werden die Wörter "innerhalb einer Frist von vier Monaten" eingefügt.
- b) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Nach Ablauf dieser Frist entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt uber die Aufrechterhaltung der Schutzverweigerung durch Beschluss. Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzverweigerung aufrechterhält, stehen dem Inhaber gegenüber dem Beschluss die gleichen Rechtsbehelfe zu wie bei der Zurückweisung einer Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register. Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzverweigerung nicht aufrechterhält oder soweit rechtskräftig festgestellt wird, dass der Schutz zu Unrecht verweigert wurde, nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzverweigerung unverzüglich zurück."
- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Fristablauf: 10.07.09
Erster Durchgang: Drucksache. 181/09 (PDF)