Der Bundesrat möge beschließen:
Der Bundesrat begrüßt die Absicht, den Verbraucherinnen und Verbrauchern einen erleichterten Zugang zu Informationen über Zusammensetzung und Sicherheit von Lebensmitteln, Futtermitteln, Bedarfsgegenständen, Kosmetika und Wein zu ermöglichen. Transparenz - auch der bei den Behörden vorhandenen Informationen - ist ein wesentliches Merkmal moderner Verbraucherpolitik. Auf dieser Grundlage können gut informierte Verbraucherinnen und Verbraucher eigenverantwortliche Kaufentscheidungen treffen.
Das vorgelegte Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation wird dieser Zielsetzung nur eingeschränkt gerecht. Es lehnt sich stark an die Gesetzentwürfe der letzten beiden Legislaturperioden an, die im Bundesrat jeweils keine Mehrheit gefunden haben. Außerdem bleibt das Gesetz in zentralen Punkten hinter dem Stand des Vermittlungsverfahrens in der letzten Legislaturperiode zurück.
Das Gesetz enthält vielfältige Hürden für den grundsätzlich bestehenden Auskunftsanspruch und stellt zudem die Verwaltung vor erhebliche Abwägungsprobleme. Das mehrstufige Auskunftsverfahren ist für Verbraucher und Verwaltung sehr bürokratisch ausgestaltet und praxisfremd.
Schließlich tragen Auskünfte der Behörden gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht in erheblichem Umfang zur Verhinderung und raschen Eindämmung von Lebensmittelskandalen bei. Hierzu müsste vielmehr die Abwägungsklausel in § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs zugunsten eines früheren behördlichen Einschreitens zur Information der Öffentlichkeit geändert werden.
Das Gesetz trifft weit reichende Regelungen zum Verwaltungsverfahren und erlegt den Ländern neue verwaltungsintensive Aufgaben auf. Der Bundesrat hätte deshalb eine wesentlich intensivere fachliche Abstimmung des Gesetzes mit den Ländern erwartet.
Trotzdem ist das Gesetz ein Schritt in die richtige Richtung zu mehr Verbrauchertransparenz. Ob es den Verbrauchererwartungen gerecht wird, bleibt abzuwarten. Daher hält der Bundesrat es für dringend erforderlich, dass das Gesetz im Lichte der bis dahin gewonnenen Erfahrungen spätestens nach zwei Jahren evaluiert und unter frühzeitiger und enger Beteiligung der Länder fortgeschrieben wird.