Punkt 53 der 890. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2011
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 3a - neu - ( 13 BioAbfV)1
Nach Artikel 3 ist folgender Artikel 3a einzufügen:
'Artikel 3a
§ 13 der Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
" § 13 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des title="Aktuelle Fassung">Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 Absatz 1 oder § 3a Absatz 1 Satz 1 Bioabfall einer Behandlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zuführt,
- 2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine hygienisierende Behandlung nicht oder nicht richtig durchführt,
- 3. entgegen § 3b Absatz 1 Satz 1 Bioabfall verbringt,
- 4. entgegen § 3b Absatz 2 Satz 2 einen dort genannten Betriebsbereich nicht oder nicht richtig trennt,
- 5. entgegen § 4 Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch abgibt oder aufbringt,
- 6. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2, oder § 5 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
- 7. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2a oder § 7 Absatz 1 Bioabfall oder ein Gemisch aufbringt,
- 8. ohne Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch aufbringt,
- 9. entgegen § 8 Bioabfall oder ein Gemisch und Klärschlamm auf derselben Fläche aufbringt,
- 10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 5 zuwiderhandelt oder
- 11. ohne Zustimmung nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Bioabfall abgibt oder aufbringt.
- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des title="Aktuelle Fassung">Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen
- a) § 3 Absatz 8 Satz 2, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 oder Absatz 4,
- b) § 3 Absatz 8 Satz 3 oder
- c) § 4 Absatz 9 Satz 2, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2,
ein Untersuchungsergebnis, eine Aufzeichnung oder eine Dokumentation nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3. entgegen
- a) § 11 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2,
- b) § 11 Absatz 1 Satz 4 oder Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 2, oder
- c) § 11 Absatz 1a Satz 1 dort genannte Materialien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auflistet,
- 4. entgegen § 11 Absatz 1b Satz 2, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2, eine Liste oder eine Unterlage nicht oder nicht mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt,
- 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1b Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2, zuwiderhandelt,
- 6. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 oder Absatz 2a Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2, einen Lieferschein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, eine Kopie des Lieferscheines einer dort genannten Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übersendet oder eine Ausfertigung des Lieferscheines nicht oder nicht mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt,
- 7. entgegen § 11 Absatz 2a Satz 2 eine Kopie des Lieferscheines einer dort genannten Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übersendet oder
- 8. entgegen § 11 Absatz 3a Satz 6 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt." '
- 1. entgegen
Folgeänderungen:
Artikel 5 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 sind die Wörter "des Absatzes 2" durch die Wörter "der Absätze 2 und 3" zu ersetzen.
- b) Folgender Absatz 3 ist anzufügen:
(3) Artikel 3a tritt am ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts] in Kraft."
Begründung:
Mit Artikel 1 Nummer 15 der Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung ("Änderungsverordnung") wird § 13 Bioabfallverordnung (BioAbfV) - Ordnungswidrigkeiten - neugefasst. Da die Änderungen der BioAbfV auf der Grundlage des § 8 des noch geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) erfolgen, muss sich das Bußgeldblankett des neugefassten § 13 BioAbfV auf § 61 Absatz 1 Nummer 5 des geltenden KrW-/AbfG beziehen.
Mit Artikel 5 Absatz 20 Nummer 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts ("Gesetz") wird § 13 BioAbfV als Folgeänderung neugefasst, um die Bußgeldblankette auf § 69 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 2 Nummer 15 des neuen KrWG umzustellen (vgl. BR-Drs 682/11 (PDF) ). Dieser Neufassung des § 13 liegen jedoch die jeweiligen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände aus der bislang geltenden BioAbfV zugrunde, da bei dem Entwurf des Gesetzes davon auszugehen war, dass Artikel 5 Absatz 20 vor der Änderung der BioAbfV durch die oben genannte Änderungsverordnung in Kraft treten würde. Das Gesetz wird nunmehr verfahrensbedingt zwar vor der Änderungsverordnung verkündet werden, jedoch erst nach der Änderung der BioAbfV durch die Änderungsverordnung in Kraft treten.
Dies hat zur Folge, dass ab dem Inkrafttreten des Artikels 5 Absatz 20 des oben genannten Gesetzes nahezu sämtliche Bußgeldtatbestände des § 13 BioAbfV ins Leere gehen und Bußgeldverfahren hierauf nicht gestützt werden können, da diese Bußgeldtatbestände nicht die Änderungen der bußgeldbewehrten Vorschriften der zwischenzeitlich novellierten BioAbfV berücksichtigen, sondern sich noch auf die "alten", derzeitig geltenden bußgeldbewehrten Regelungen der BioAbfV beziehen.
Mit der Einfügung des Artikels 3a (neu) in die vorliegende Änderungsverordnung wird diese verfahrensbedingte Rechtsfolge korrigiert. Mit dieser dritten Neufassung des § 13 BioAbfV wird sichergestellt, dass einerseits die Bußgeldblankette des neuen KrWG, zugleich aber auch die geänderten Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände der novellierten BioAbfV Berücksichtigung finden.
Das Inkrafttreten des Artikels 3a (neu) wird auf den Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts bestimmt, so dass die Korrektur des § 13 BioAbfV in unmittelbarer Folge des Gesetzes in Kraft tritt (vgl. Folgeänderung).
Die vom Bundesrat zur BR-Drs. 578/11 (PDF) beschlossenen weiteren Änderungen zu den Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 1 Nummer 15 § 13 sind in Artikel 3a entsprechend zu berücksichtigen.