Punkt 83 der 847. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2008
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc (Anlage VIIIb StVZO)1
In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c ist Doppelbuchstabe cc wie folgt zu fassen:
- "cc) Nummer 3.8 wird wie folgt gefasst:
"3.8 hauptberuflich als Kraftfahrzeugsachverständige tätig sind." ".
Begründung
Die Regelung entspricht dem bisherigen Recht. In begründeten Einzelfällen können - wie bisher schon - nach § 70 StVZO Ausnahmen zugelassen werden. Die Regelung ist auch mit der Berufsfreiheit nach Artikel 12 Grundgesetz vereinbar. Die Berufsausübung kann - wie bisher schon - aus Gründen der Verkehrssicherheit eingeschränkt werden.
Die Aspekte der Verkehrssicherheit und der rasche Technikfortschritt moderner Fahrzeuge fordern von den Prüfpersonen aktuelle Kenntnisse und Routine zur Erfüllung der Aufgaben, was eine nebenberufliche Tätigkeit ausschließt. Eine Tätigkeit nur im Nebenberuf birgt in hohem Maße das Risiko, dass die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nur in unzureichendem Maße auf dem erforderlichen Stand gehalten werden können.
Ausreichend bleibt eine hauptberufliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugsachverständiger, der somit z.B. auch hauptsächlich in der Schadensbegutachtung weiterhin tätig sein kann. Es wird jedoch verhindert, das Branchenfremde nebenberuflich als Prüfingenieure tätig werden; damit würde das Qualitätsniveau sinken und auch die Aufsicht erschwert werden.
- 1 Bei Annahme erfolgt eine redaktionelle Anpassung.