Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung von Gesetzen über Sondervermögen des Bundes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 70. Sitzung am 27. November 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Haushaltsausschusses - Drucksache 18/3199 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" - Drucksachen 18/2443, 18/2658 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 19.12.14
Erster Durchgang: Drucksache. 356/14 (PDF)

1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

"Gesetz zur Änderung von Gesetzen über Sondervermögen des Bundes".

2. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 2 und 3 eingefügt:

"Artikel 2
Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes

§ 11 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1999 (BGBl. I S. 1882), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

" § 11 Auflösung des Fonds

Der Fonds wird zum 31. Dezember 2015 aufgelöst. Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten des Fonds ein."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Ausgleichsfonds Währungsumstellung

§ 9 des Gesetzes über die Errichtung des Ausgleichsfonds Währungsumstellung vom 13. September 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 1487), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1314) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

" § 9 Auflösung des Fonds

Der Fonds wird zum 31. Dezember 2015 aufgelöst. Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten des Fonds ein." "

3. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 4 und wie folgt gefasst:

"Artikel 4
Inkrafttreten