860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009
A.
- 1. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag am 18. Juni 2009 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
B.
- 2. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:
- a) Der Bundesrat hat bereits mehrfach seiner Sorge Ausdruck verliehen, dass sich im Zusammenhang mit der Gesetzgebung des Bundes im Bereich der Sozialversicherung zunehmend Tendenzen manifestieren, den föderalen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland durch zentralistische Strukturen deutlich zu schwächen.
- b) Auch im vorliegenden Gesetz sind Regelungen enthalten, die diesen Trend bestätigen. So sehen sich die landesunmittelbaren Krankenkassen zukünftig auf Grund der Vorgaben des neuen § 273 SGB V neben Prüfungen durch die Landesprüfungsämter und den Bundesrechnungshof auch Vor-Ort-Prüfungen durch das Bundesversicherungsamt ausgesetzt. Wurden in der Vergangenheit Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Risikostrukturausgleichs durch Prüfungen der Landesprüfungsämter "im Auftrag" des Bundesversicherungsamtes aufgeklärt, soll nunmehr dem Bundesversicherungsamt ein originäres Prüfrecht zustehen. Überzeugende Gründe, die den damit verbundenen Eingriff in die föderale Grundordnung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
- c) Der Bundesrat fordert vor diesem Hintergrund nochmals in aller Deutlichkeit, zukünftig den bundespolitischen Bestrebungen zum Zentralismus Einhalt zu gebieten und dem föderalen Staatsaufbau sowie den berechtigten Interessen der Länder umfassend Rechnung zu tragen.
Begründung
Die Regelung in § 273 Absatz 3 Satz 5 SGB V - neu - ist nicht erforderlich. Soweit zur Aufklärung von Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Risikostrukturausgleichs Vor-Ort-Prüfungen bei landesunmittelbaren Krankenkassen erforderlich sind, können diese von den mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen durchgeführt werden. Eine entsprechende Systematik gilt heute bereits im Rahmen des § 15a der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung. Demgegenüber ist die Befugnis des Bundesversicherungsamtes zur Vor-Ort-Prüfung landesunmittelbarer Krankenkassen mit der für die Sozialversicherungen geltenden Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern nicht vereinbar und widerspricht dem im Grundgesetz als Ausfluss des föderalen Staatsaufbaus verankerten Grundsatz, dass Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen (Artikel 83 des Grundgesetzes). Damit stellt die Regelung einen weiteren Schritt in Richtung Zentralisierung der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Das ist entschieden zu missbilligen.