951. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2016
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat würdigt das sogenannte Transparenzregister als gemeinsames Instrument der Kommission und des Europäischen Parlaments, mit dessen Hilfe die Tätigkeit von Interessensvertretern, die außerhalb des europäischen Gesetzgebungsprozesses stehen, auf europäischer Ebene erfasst und kontrolliert werden soll. Das Transparenzregister verfolgt ein wichtiges Anliegen und wird ausdrücklich unterstützt. Der Bundesrat hatte hierzu am 7. November 2014 (BR-Drucksache 456/14(B) ) eine Entschließung gefasst und dabei auf für die deutschen Länder und Kommunen wichtige Anliegen hingewiesen.
- 2. Der Bundesrat begrüßt, dass in dem nunmehr von der Kommission vorgelegten Vorschlag für eine überarbeitete Interinstitutionelle Vereinbarung aller drei EU-Organe Kommission, Europäisches Parlament und Rat den vom Bundesrat und den deutschen Ländern vorgebrachten Bedenken in vollem Umfang Rechnung getragen wurde. Die in Artikel 4 Absatz 3 des Vorschlags vorgesehene Ausnahme von der Registrierungspflicht für Behörden der Mitgliedstaaten und ihrer Gebietskörperschaften (einschließlich Auslandsvertretungen) berücksichtigt die Stellung der deutschen Länder im europäischen Rechtsetzungsprozess nunmehr im angemessenen Rahmen. Die deutschen Länder sollen richtigerweise nicht Lobbygruppen aus Wirtschaft und Gesellschaft, die von außen auf den europäischen Gesetzgebungsprozess einwirken, gleichgestellt werden.
- 3. Der Bundesrat erwartet, dass auch das Europäische Parlament und der Rat die dringlichen Anliegen der Länder bei den weiteren Abstimmungen für das Interinstitutionelle Transparenzregister vollumfänglich berücksichtigen. Die zwischen den EU-Institutionen zu erzielende Vereinbarung darf nicht hinter den Kommissionsvorschlag zurückfallen. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich hierfür im Rat und gegenüber den EU-Institutionen einzusetzen.
- 4. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission und das Europäische Parlament.
B
- 5. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.