Punkt 12 der 940. Sitzung des Bundesrates am 18. Dezember 2015
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
- 1. Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages zur Änderung des Aktiengesetzes keine Regelungen über die Begrenzung der Höhe der Vergütung von Vorständen börsennotierter Unternehmen enthält.
Der Bundesrat hat am 11. Juli 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Einbeziehung der Aktionäre sowie der Richtlinie 2013/34/EU in Bezug auf bestimmte Elemente der Erklärung zur Unternehmensführung ("Aktionärsrechterichtlinie") COM (2014) 213 final,
Ratsdok. 8847/14 Stellung genommen; vgl. BR-Drucksache 166/14(B) . In dieser Stellungnahme hatte der Bundesrat Forderungen zur Ausgestaltung der Vergütung der Vorstände börsennotierter Unternehmen erhoben, an denen er weiterhin festhält. - 2. Der Bundesrat hält es für notwendig, die Einkommen der Beschäftigten und der Unternehmensleitung ausdrücklich in der Vergütungsstruktur aufzuführen, um ein Bewusstsein für die Relationen der Einkommen aller Beschäftigten im Unternehmen zu schaffen.
Ergänzend fordert der Bundesrat die Einführung einer strikt einzuhaltenden Höchstgrenze für das Verhältnis der durchschnittlichen Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung und der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Unternehmens. Diese Höchstgrenze ist vom Aufsichtsrat zu beschließen und darf nicht überschritten werden. Die damit gewährleistete feste Anbindung der Vergütung der Führungskräfte an die übrige Bezahlung der Beschäftigten im Unternehmen ist ein wirksames Mittel, um eine drohende Entkoppelung zwischen der Höhe der Vergütung des Unternehmensmanagements und den übrigen Beschäftigten des Unternehmens zu verhindern und die Akzeptanz der Höhe der Vorstandsvergütung zu erhalten.
- 3. Der Bundesrat hält es zudem für erforderlich, dass in der Struktur der Vorstandsvergütung ein Maximalverhältnis zwischen festen und variablen Bestandteilen der Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung bestimmt wird, das nicht überschritten werden darf.
Der Bundesrat befürchtet, dass gerade variable Vergütungsbestandteile bei Vorstandsmitgliedern einen Anreiz für eine besondere Risikobereitschaft und kurzfristige Unternehmensentscheidungen mit hoher Renditeerwartung setzen können. Diese Risikobereitschaft widerspricht aber einer an langfristiger und nachhaltiger Wertentwicklung orientierten Unternehmensführung.
Ein solches Maximalverhältnis zwischen festen und variablen Vergütungsbestandteilen ist in § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes bereits für Mitarbeiter von Kreditinstituten vorgesehen und sollte angesichts der vergleichbaren Interessenlage auch für die Bemessung der Bezüge von Angehörigen der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften geschaffen werden.