Punkt 9a der 860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009
Der Bundesrat möge über Ziffer 2 Buchstabe b und c der Drucksache 567/1/09 in folgender Fassung beschließen:
- "b) Die Hinzurechnung ertragsunabhängiger Elemente bei der Gewerbesteuer muss weiter gemildert werden. Insbesondere die Reduzierung des Finanzierungsanteils von 75 Prozent auf 65 Prozent bei Mietaufwendungen für Immobilien durch das Jahressteuergesetz 2008 wird den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht.
- c) Die eingeschränkten Verlustverrechungsmöglichkeiten in den Fällen der sog. Mantelkaufregelung wirken in der Rezession Krisen verstärkend. Hier besteht dringender Handlungsbedarf. Deshalb sollte § 8c KStG auf die Verhinderung der Handelbarkeit mit steuerlichen Verlustvorträgen begrenzt und um eine Konzernklausel ergänzt werden. Bei einem Beteiligungserwerb sollen Verluste insoweit erhalten bleiben, als im Unternehmen stille Reserven vorhanden sind. Somit ist weiterhin eine effektive Missbrauchsverhinderung sicher gestellt. Gleichzeitig wird der Einstieg von neuen Investoren in sanierungsfähige Unternehmen erleichtert."