961. Sitzung des Bundesrates am 3. November 2017
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat nimmt den Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung über die Einfuhr von Kulturgütern und den aktuellen Sachstand zur Kenntnis.
- 2. Der Bundesrat begrüßt und unterstützt die mit dem Verordnungsvorschlag verfolgte Absicht, eine einheitliche EU-Einfuhrverordnung zu erlassen und eine koordinierte und effektive Kontrolle der Einfuhr von Kulturgütern an den EU-Außengrenzen zu etablieren.
- 3. Der Bundesrat stellt fest, dass der Verordnungsvorschlag in wesentlichen Punkten dem Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut der Organisation des Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO-Konvention gegen illegalen Handel mit Kulturgut) vom 14. November 1970, der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak sowie der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien widerspricht, und bittet die Bundesregierung, sich bei den weiteren Beratungen in den EU-Gremien dafür einzusetzen, dass der Verordnungsvorschlag unter Berücksichtigung der geltenden europarechtlichen und völkerrechtlichen Regelungen im Bereich des Kulturgutschutzes überprüft und überarbeitet wird. Sie wird ferner gebeten, in den Verhandlungen auf EU-Ebene auf ein angemessenes Verhältnis zwischen den Belangen des Kulturgutschutzes und des Kunsthandels hinzuwirken.
- 4. Durch die vorgeschlagene Verordnung selbst und ihre weitere Umsetzung in Deutschland darf den Ländern kein finanzieller oder Verwaltungsmehraufwand entstehen.
- 5. Der Verordnungsvorschlag resultiert aus der Europäischen Sicherheitsagenda 2015 sowie einer Initiative der Bundesregierung und weiterer Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission. Sie zielt auf Maßnahmen der Zollbehörden zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terrorfinanzierung ab. Die in dem Verordnungsvorschlag vorausgesetzte zuständige Behörde des Mitgliedstaats vor allem für die Erteilung von Einfuhrlizenzen kann deshalb nur eine Behörde des Bundes sein.
B
- 6. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.