A
Der Bundesrat hat in seiner 972. Sitzung am 23. November 2018 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 8. November 2018 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 87e Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:
- 1. Der Bundesrat sieht das vorliegende Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich als einen Schritt für eine effizientere und transparentere Planung von Infrastrukturprojekten. Der Bundesrat begrüßt, dass im Gesetzgebungsverfahren einige wichtige Forderungen des Bundesrates aufgegriffen wurden.
- 2. Der Bundesrat bedauert zugleich, dass sich die Bundesregierung nicht stärker der Stellungnahme des Bundesrates angeschlossen und der Deutsche Bundestag zahlreiche weitere Forderungen des Bundesrates nicht in den Gesetzesbeschluss aufgenommen hat.
- 3. Der Bundesrat begrüßt die Entschließung des Deutschen Bundestages (zu BR-Drucksache 562/18 (PDF) ). Dort finden sich bedeutsame Maßnahmen zur Weiterentwicklung für eine wirkungsvolle Planungsbeschleunigung, insbesondere die Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes. Der Bundesrat nimmt bedauernd zur Kenntnis, dass diese wesentlichen Vorschläge nicht in das Gesetzgebungsverfahren Eingang finden konnten, sondern nur als Prüfbitten formuliert sind.
- 4. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine wirksame Planungsbeschleunigung weiterer Maßnahmen bedarf und notwendig mit einer Akzeptanzsteigerung bei den Betroffenen einhergehen muss. Daher fordert er die Bundesregierung auf, zeitnah das Gesetz zu überarbeiten und dabei über die in der Entschließung des Deutschen Bundestages aufgeführten Punkte hinaus mit aufzunehmen:
- - umgehend eine personelle Stärkung der Gerichte sowie der Planungs- und Genehmigungsbehörden mit dem Ziel einer Beschleunigungswirkung für Planungs- und Genehmigungsverfahren sicherzustellen;
- - die Verfahren für Ersatzneubauten wirksam zu beschleunigen, etwa indem Ersatzneubauten von Straßen- und Schienenbrücken ohne Kapazitätserweiterungen grundsätzlich nicht als Neubau, sondern als Instandsetzung aufgefasst werden.