Der Bundesrat hat in seiner 860. Sitzung am 10. Juli 2009 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 18. Juni 2009 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen einberufen wird:
1. Zu §§ 1 und 3 Absatz 1
Das EU-Schulobstprogramm soll gemäß zweitem Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 013/2009 dem geringen Obst- und Gemüseverzehr entgegenwirken, dessen Anteil an der Ernährung der Kinder und Jugendlichen nachhaltig erhöhen und damit den Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik dienen, unter anderem der Erhöhung der Einkommen in der Landwirtschaft, der Stabilisierung der Märkte und der Sicherstellung sowohl der gegenwärtigen als auch der künftigen Versorgung. Damit hat die Maßnahme eindeutig einen absatzfördernden und marktentlastenden Charakter. Die Vollzugs- und Finanzierungszuständigkeit für das Programm lässt sich nicht mit der Kulturhoheit der Länder begründen, so dass sich die mit dem Gesetz vorgesehene Vollzugszuständigkeit und Lastenverteilung nicht rechtfertigen lässt. Wie im Vorblatt des Gesetzentwurfs unter Buchstabe D Nummer 1 ausgeführt, sollten die Länder das Gesetz lediglich im Auftrag des Bundes ausführen. Die gemeinschaftsrechtlich vorgesehene notwendige Kofinanzierung muss vom Bund und/oder durch Beiträge des privaten Sektors erbracht werden.
2. Zu § 3 Absatz 3 Satz 1
Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission können die Mitgliedstaaten wählen, auf welcher geografischen und Verwaltungsebene sie ein Schulobstprogramm umsetzen wollen. Mitgliedstaaten, die mehrere Programme durchführen, können dabei einen Koordinierungsrahmen festlegen. Die Bundesregierung hat sich bei den Verhandlungen auf europäischer Ebene wiederholt für eine möglichst flexible und einfache Ausgestaltung des Schulobstprogramms eingesetzt, um einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu verhindern. Die Auffassung der Bundesregierung, die nationale Strategie als Summe der regionalen Strategien zu betrachten, führt auf Grund des fehlenden Koordinierungsrahmens zu vermeidbarer Doppelarbeit und bürokratischem Mehraufwand in den Ländern.