836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007
A
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zur Eingangsformel
In der Eingangsformel sind nach dem Wort "hat" die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" einzufügen.
Begründung
Das Abkommen, das durch das beabsichtigte Gesetz innerstaatlich in Geltung gesetzt wird, enthält Vorschriften über das Verwaltungsverfahren der Länder im Sinne von Artikel 83 und 84 GG. Für abweichendes Landesrecht ist auf Grund der vertraglichen Bindung kein Raum, ohne dass es einer gesonderten gesetzlichen Regelung zum Ausschluss des Abweichungsrechts bedarf. Das Vertragsgesetz bedarf in einem solchen Fall gemäß Artikel 84 Abs. 1 Satz 6 GG der Zustimmung des Bundesrates.
2. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob und in welcher Weise dem Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Rechnung zu tragen ist.
Begründung
Das Abkommen, das durch das beabsichtigte Gesetz innerstaatlich in Kraft gesetzt wird, verpflichtet die zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu Maßnahmen, durch die Grundrechte der Betroffenen berührt werden können. So wird etwa der Anwendungsbereich für Maßnahmen der Durchsuchung und der Beschlagnahme vergrößert (vgl. Artikel 31 des Abkommens). Diese können insbesondere in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) und in das Eigentumsgrundrecht (Artikel 14 GG) eingreifen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betrifft die Warn- und Besinnungsfunktion, die das Zitiergebot erfüllt, nicht nur eine erstmalige Grundrechtseinschränkung, sondern wird bei jeder Veränderung der Eingriffsvoraussetzungen bedeutsam, die zu neuen Grundrechtseinschränkungen führt (vgl. BVerfGE 113, 348 <366>).
B
- 3. Der federführende Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.