Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen

836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007

A

Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zur Eingangsformel

In der Eingangsformel sind nach dem Wort "hat" die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" einzufügen.

Begründung

Das Abkommen, das durch das beabsichtigte Gesetz innerstaatlich in Geltung gesetzt wird, enthält Vorschriften über das Verwaltungsverfahren der Länder im Sinne von Artikel 83 und 84 GG. Für abweichendes Landesrecht ist auf Grund der vertraglichen Bindung kein Raum, ohne dass es einer gesonderten gesetzlichen Regelung zum Ausschluss des Abweichungsrechts bedarf. Das Vertragsgesetz bedarf in einem solchen Fall gemäß Artikel 84 Abs. 1 Satz 6 GG der Zustimmung des Bundesrates.

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob und in welcher Weise dem Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Rechnung zu tragen ist.

Begründung

Das Abkommen, das durch das beabsichtigte Gesetz innerstaatlich in Kraft gesetzt wird, verpflichtet die zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu Maßnahmen, durch die Grundrechte der Betroffenen berührt werden können. So wird etwa der Anwendungsbereich für Maßnahmen der Durchsuchung und der Beschlagnahme vergrößert (vgl. Artikel 31 des Abkommens). Diese können insbesondere in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) und in das Eigentumsgrundrecht (Artikel 14 GG) eingreifen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betrifft die Warn- und Besinnungsfunktion, die das Zitiergebot erfüllt, nicht nur eine erstmalige Grundrechtseinschränkung, sondern wird bei jeder Veränderung der Eingriffsvoraussetzungen bedeutsam, die zu neuen Grundrechtseinschränkungen führt (vgl. BVerfGE 113, 348 <366>).

B