Der Deutsche Bundestag hat in seiner 61. Sitzung am 8. November 2018 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Inneres und Heimat - Drucksache 19/5590 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes - Drucksachen 19/4456, 19/4548 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 30.11.18
Erster Durchgang: Drucksache. 381/18 (PDF)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Im Einleitungssatz werden die Wörter " § 73 des Asylgesetzes" durch die Wörter "Das Asylgesetz" ersetzt.
2. Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
"1. § 73 wird wie folgt geändert:".
3. Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Buchstaben a und b.
4. In dem neuen Buchstaben a wird Absatz 3a wie folgt geändert:
- a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
" § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 7 und Absatz 3 sowie § 16 gelten entsprechend, hinsichtlich der Sicherung der Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 und 2) mit der Maßgabe, dass sie nur zulässig ist, soweit die Identität des Ausländers nicht bereits gesichert worden ist."
- b) In Satz 3 wird das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt.
5. Folgende Nummer 2 wird angefügt:
"2. Dem § 75 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73 Absatz 3a Satz 3) hat keine aufschiebende Wirkung." "