Der Bundesrat hat in seiner 814. Sitzung am 23. September 2005 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
- 1.
Zu § 10 Abs. 1 Satz 1 ZStVBetrV
In § 10 Abs. 1 Satz 1 ist nach dem Wort "Justiz-" das Wort ", Innen-" einzufügen.
Begründung
Die von der Registerbehörde im Einvernehmen mit anderen Behörden zu regelnden organisatorischen und technischen Einzelheiten betreffen auch die Kommunikation der auskunftsberechtigten Stellen mit der Registerbehörde. Da nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, 5, Abs. 2 Nr. 1 ZStVBetrV auch die Polizei- und Sonderpolizeibehörden, die Waffenbehörden und die Verfassungsschutzbehörden auskunftsberechtigt sind, muss die Regelung der organisatorischen und technischen Einzelheiten zur Sicherstellung eines reibungslosen Betriebs auch im Einvernehmen mit den obersten Innenbehörden des Bundes und der Länder erfolgen.
- 2.
Zu § 11 Satz 1 ZStVBetrV
In § 11 Satz 1 ist die Angabe "sechsten" durch die Angabe "neunten" zu ersetzen.
Begründung
Die in § 8 ZStVBetrV vorgesehene Beschränkung der Auskunft bei Anfragen mit ähnlichen oder unvollständigen Angaben erfordert Änderungen bzw. Erweiterungen der zur Abwicklung der ZStV-Anfragen eingesetzten EDV-Fachverfahren, da sonst zumindest Folgeersuchen technisch nicht durchführbar sind.
Insbesondere ist die Umsetzung von § 8 ZStVBetrV mit der Schaffung neuer Datensätze für Anfrage und Auskunft verbunden, die in die EDV-Fachverfahren eingebaut werden müssen. Darüber hinaus sind die neuen Funktionen in der Fachlogik der Programme zu berücksichtigen und die Benutzeroberfläche zur Verwaltung der neuen Funktionen zu erweitern.
Es soll vermieden werden, dass die diesbezüglichen Konzeptions- und Realisierungsarbeiten unter vermeidbarem Zeitdruck stattfinden, zumal dies dazu führen könnte, dass kostenträchtige Nachkorrekturen erforderlich werden.