Antrag der Länder Sachsen-Anhalt, Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der Eisenbahnen des Bundes
837. Sitzung des Bundesrates am 12. Oktober 2007
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 3 (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BSEAG)
In Artikel 3 § 3 Abs. 2 Satz 2 sind die Wörter "bis zu" durch das Wort "mindestens" zu ersetzen.
Begründung
Die Regelung bezweckt die dauerhafte Finanzausstattung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Erhaltung des Infrastrukturbestandes. Eine Abschmelzung der Finanzausstattung gefährdet den Bestand und damit die Attraktivität des Systems Schiene, weil Potenziale zur Effizienzsteigerung nur begrenzt vorhanden sind. Des Weiteren ist nicht ausgeschlossen, dass ein Abschmelzen des Bundeszuschusses durch steigende Trassen- und Stationspreise kompensiert wird, um dem Renditedruck von Seiten der Investoren nachzugeben. Damit dient die Regelung der Begrenzung von Belastungen für die Länderhaushalte.