983. Sitzung des Bundesrates am 29. November 2019
A
1. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem vom Deutschen Bundestag am 7. November 2019 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
2. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 17a Absatz 1 Satz 1 KHG)
Artikel 2 des Gesetzes (Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) sieht eine Finanzierung der Ausbildungsvergütung und der Ausbildungsstätten vor. Mit dieser Ergänzung erhalten staatlich anerkannte Einrichtungen (Schulen) an Krankenhäusern zur Ausbildung der Berufe Anästhesietechnische Assistentin, Anästhesietechnischer Assistent, Operationstechnische Assistentin, Operationstechnischer Assistent dann eine Finanzierung der Ausbildungsvergütungen nach § 17a Absatz 1 Satz 1 KHG, wenn die Krankenhäuser Träger oder Mitträger der Ausbildungsstätten sind.
Demnach ist nicht gesichert, dass Schulen in staatlicher oder privater Trägerschaft eine Finanzierung erhalten, wenn sie lediglich mit einem Krankenhaus im Rahmen der Ausbildung zu den beiden vorgenannten Berufen einen Kooperationsvertrag geschlossen haben.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten eine eingehende Prüfung durchzuführen und auf der Basis des Ergebnisses gegebenenfalls Änderungen des Gesetzes einzuleiten.
Begründung:
Es besteht eine Finanzierungslücke, die mit Blick darauf, dass die Schulen bislang erfolgreich Operationstechnische Assistenten ausgebildet haben, und mit Blick auf den bestehenden Fachkräftemangel geschlossen werden muss.
Laut Begründung des Gesetzes werden Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Krankenhaus und der Ausbildungsstätte als ausreichend erachtet. Eine entsprechende Regelung im Gesetzestext fehlt jedoch. Insoweit bedarf es einer Ergänzung in § 17a Absatz 1 KHG.