Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung gemäß Artikel 13 Absatz 6 Satz 1 des Grundgesetzes für das Jahr 2015
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Bundesministerium des Innern
An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich
Berlin, 14. September 2016
Sehr geehrter Herr Präsident, gemäß Artikel 13 Absatz 6 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ist die Bundesregierung verpflichtet, den Deutschen Bundestag jährlich über den nach Artikel 13 Absatz 3 GG (Maßnahmen zum Zwecke der Strafverfolgung) sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Artikel 13 Absatz 4 GG (Maßnahmen zum Zwecke der Prävention) und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Artikel 13 Absatz 5 GG (Maßnahmen zum Zwecke der Eigensicherung) erfolgten Einsatz technischer Mittel in Wohnungen zu unterrichten.
Anliegend übersenden wir den heute vom Bundeskabinett beschlossenen Bericht * nebst tabellarischer Anlage für das Jahr 2015.
Mit freundlichen Grüßen Heiko Maas Dr. Thomas de Maizière
* Wird als Bundestags-Drucksache 18/9660 verteilt.