Der Bundesrat hat in seiner 836. Sitzung am 21. September 2007 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu §§ 20a - neu - und 22 Abs. 1 EinsatzWVG
- a) Vor Abschnitt 7 ist folgender Abschnitt 6a einzufügen:
Abschnitt 6a
Unfallentschädigung§ 20a Einmalige Unfallentschädigung
- (1) Ein Einsatzgeschädigter, der einen Dienstunfall der in § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BeamtVG), bezeichneten Art erleidet, erhält abweichend von § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes eine einmalige Unfallentschädigung von 80 000 Euro, wenn er nach Feststellung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist.
- (2) Ist ein Einsatzgeschädigter an den Folgen eines Dienstunfalls der in § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Art verstorben und hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, wird seinen Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen in § 43 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt."
- b) § 22 Abs. 1 ist zu streichen.
Begründung
Die Änderung des § 43 Abs. 1 BeamtVG zielt im Wesentlichen darauf ab, die einmalige Unfallentschädigung nicht - wie bislang - neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu gewähren, wenn der Beamte in diesem Zeitpunkt unfallbedingt in seiner Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert gemindert ist, sondern bereits dann, wenn eine dauerhafte unfallbedingte Erwerbsminderung von wenigstens 50 vom Hundert bei einem Dienstunfall der in § 37 BeamtVG bezeichneten Art vorliegt. Damit soll ermöglicht werden, dass die vom EinsatzWVG Betroffenen trotz ihrer Weiterverwendung bei dauerhafter Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert zeitnah nach dem entsprechenden Unfall in den Genuss der Unfallentschädigung von 80 000 € kommen.
Angesichts dieses Regelungszwecks ist davon auszugehen, dass diese Vorschrift nur für Einsatzgeschädigte im Sinne des EinsatzWVG gelten soll.
Gleichwohl ist die in § 22 Abs. 1 des Entwurfs vorgesehene Änderung des § 43 BeamtVG nach seinem Wortlaut nicht auf diesen Personenkreis beschränkt, sondern erfasst sämtliche Beamte im Sinne des BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006. Für eine Anwendung der Neuregelung auf Länderbeamte gibt es jedoch keine sachliche Rechfertigung. Für eine derartige Regelung mit Wirkung für die Länder hätte der Bund zudem keine Gesetzgebungskompetenz (Artikel 125a Abs. 1 GG).
Aus Klarstellungsgründen sollte die beabsichtigte Neuregelung des § 43 BeamtVG daher außerhalb des BeamtVG erfolgen.