Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 15. September 2011
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich den Notenwechsel zur Vereinbarung vom 22. September 2010/17. Februar 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Einrichtung eines Gemeinsamen Zentrums der deutschpolnischen Polizei- und Zollzusammenarbeit.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 59 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
DER Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Ambasador
REPUBLIKI Federalnej Niemiec
Rüdiger Freiherr v. Fritsch
Warschau, den 22.00.2010
Seiner Exzellenz dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen
Herrn Radoslaw Sikorski
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage von Artikel 12 Absatz 4 des "Abkommens vom 18.. Februar 2002 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und der Grenzschutzbehörden in den Grenzgebieten" (im Folgenden "Vertrag"), in der Absicht, die Zusammenarbeit der zuständigen Polizei-, Grenzschutz- und Zollbehörden bei der Bekämpfung und Verhütung der Kriminalität sowie bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter den Bedingungen des gemeinsamen Schengener Raums weiter zu vertiefen, nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts, unter Berücksichtigung insbesondere des "Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen" sowie des Schengener Besitzstandes, folgende Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Einrichtung eines Gemeinsamen Zentrums der deutschpolnischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vorzuschlagen:
- 1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Polen (im Folgenden "die Vertragsparteien") richten eine gemischt besetzte Dienststelle im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 des Vertrages unter der Bezeichnung "Gemeinsames Zentrum der deutschpolnischen Polizei- und Zollzusammenarbeit" mit Sitz in Schwetig (Swiecko) im Hoheitsgebiet der Republik Polen ein (im Folgenden "Gemeinsames Zentrum").
- 2. Der Betrieb des Gemeinsamen Zentrums erfolgt 24 Stunden täglich im Schichtbetrieb an sieben Tagen in der Woche.
- 3.
- a) Die Vertragsparteien benennen die zuständigen Behörden, die Bedienstete in das Gemeinsame Zentrum entsenden (im Folgenden "Entsendebehörden").
- b) Die Entsendebehörden benennen Bedienstete als ihre Vertreter im Gemeinsamen Zentrum.
- 4. Die Aufgaben des Gemeinsamen Zentrums umfassen insbesondere
- a) die Sammlung, den Austausch und die Übermittlung von Informationen und die Mitwirkung bei deren Analyse anhand von einheitlichen Standards, die sich insbesondere aus der Geschäftsordnung nach Nummer 9 ergeben,
- b) die Unterstützung bei der Erstellung von Analysen, Statistiken und Bewertungen,
- c) die Unterstützung bei der Vorbereitung, Stellung sowie Beantwortung von Ersuchen bei der Bekämpfung und Vorbeugung von Kriminalität und bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
- d) die Unterstützung bei der Koordinierung von Einsätzen, insbesondere bei - Ereignissen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, - grenzüberschreitenden Fahndungsmaßnahmen,- grenzüberschreitenden Observation- und Nacheilehandlungen,
- e) die Unterstützung der Aus- und Fortbildung in Angelegenheiten der deutschpolnischen grenzüberschreitenden Polizei- und Zollzusammenarbeit sowie die Weiterentwicklung und Verbesserung der deutschpolnischen Polizei- und Zollzusammenarbeit,
- f) die Unterstützung bei der Kontaktaufnahme zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien,
- g) die Teilnahme an Arbeitsgruppen nach Artikel 5 Nummer 6 des Vertrages.
- 5. Die Aufgaben, Zuständigkeiten und bestehenden Meldeverpflichtungen gegenüber den Zentralstellen der Polizei-, Zoll- und Grenzschutzbehörden sowie andere Formen der Polizei- und Zollzusammenarbeit werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.
- 6.
- a) Der Stellung und Beantwortung der in Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Vertrages genannten Ersuchen im Gemeinsamen Zentrum erfolgt in schriftlicher oder elektronischer Form.
- b) Die Ersuchen können im Eilfall mündlich gestellt und beantwortet und im Nachgang gemäß Buchstabe a bestätigt werden.
- c) Die Arbeitssprachen im Gemeinsamen Zentrum sind deutsch und polnisch. Die Ersuchen werden in deutscher oder polnischer Sprache gestellt und beantwortet.
- 7.
- a) Die Bediensteten des Gemeinsamen Zentrums arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich gegenseitig.
- b) Während festgelegter Dienstzeiten gewährleisten die Entsendebehörden, dass Bedienstete aller Entsendebehörden grundsätzlich anwesend sind.
- 8.
- a) Die Entsendebehörden der Vertragsparteien bestimmen jeweils einen Koordinator und mindestens einen Vertreter des Koordinators.
- b) Der in Buchstabe a genannte Koordinator vertritt im Gemeinsamen Zentrum die Entsendebehörden der Vertragspartei. Jeder Koordinator ist ftir den reibungslosen Betrieb des Gemeinsamen Zentrums verantwortlich, sofern er von den Bediensteten seines Staates geleistet wird.
- 9.
- a) Die Koordinatoren beider Vertragsparteien stimmen eine gemeinsame Geschäftsordnung für das Gemeinsame Zentrum miteinander ab.
- b) Die in Buchstabe a genannte Geschäftsordnung wird von den zuständigen Entsendebehörden gemäß dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien genehmigt.
- c) Die Koordinatoren unterhalten ein gemeinsames Geschäftszimmer, in dem Bedienstete beider Vertragsparteien tätig sind.
- 10.
- a) Das Gemeinsame Zentrum wird durch beide Koordinatoren zusammen oder im gegenseitigen Einvernehmen durch einen von ihnen repräsentiert.
- b) Soweit für das Gemeinsame Zentrum eigene Presse- und Öffentlichkeitsarbeit erforderlich ist, wird diese zwischen den Koordinatoren abgestimmt.
- c) Auskünfte in bestimmten Fällen bedürfen des Einvernehmens mit den zuständigen Behörden.
- 11. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Entsendebehörden der Vertragsparteien im Gemeinsamen Zentrum richtet sich nach den Artikeln 5 und 19 des Vertrages.
- 12. Das Gemeinsame Zentrum wird mit Amtsschildern in deutscher und polnischer Sprache und den Staatssymbolen der Vertragsparteien gekennzeichnet.
- 13. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Gemeinsame Zentrum eingerichtet ist, stellt für die Tätigkeit dieser Arbeitsstelle eine sachgerecht hergerichtete Liegenschaft einschließlich - entsprechend der örtlichen Möglichkeiten - Kraftfahrzeugstellplätze zur Vertilgung. Ihr obliegt die Unterhaltung, Instandhaltung und Verwaltung der Liegenschaft. Für alle Arbeitsplätze ist die Nutzungsmöglichkeit von Computer- und Telekommunikationstechnik vorzusehen.
- 14. Die nach Nummer 13 zuständige Vertragspartei stellt für die Bediensteten der Entsendebehörden der anderen Vertragspartei die Installation der erforderlichen Informations- und Kommunikationsnetze in der Liegenschaft und Telekommunikationsverbindungen unentgeltlich sicher. Die erforderlichen Datenverbindungen der jeweiligen Entsendebehörden sind durch diese sicherzustellen.
- 15.
- a) Die Kosten für Betrieb, Wartung und Reparatur sowie laufende Betriebskosten in Bezug auf die gemeinsam genutzten Räumlichkeiten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.
- b) Die Kosten für Betrieb, Wartung und Reparatur sowie laufende Betriebskosten in Bezug auf die von jeweils einer Vertragspartei allein genutzten Räumlichkeiten werden nach den von dieser Vertragspartei allein in Anspruch genommenen Flächen verhältnismäßig aufgeteilt.
- c) Im übrigen trägt jede Vertragspartei ihre laufenden Kosten selbst.
- d) Die zuständigen Entsendebehörden beider Vertragsparteien bestimmen in einer gesonderten Vereinbarung
- - Bedingungen und Anteil der gemeinsamen und alleinigen Nutzung der entsprechenden Teile der Liegenschaft von den Bediensteten der Entsendebehörden, - notwendige Ausstattung der Liegenschaft,
- - Art und Weise sowie die Regeln der finanziellen Abrechnungen.
- 16.
- a) Meinungsverschiedenheiten Über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden durch Beratungen der Koordinatoren beigelegt; für den Fall, dass auf diesem Weg keine Einigung erzielt werden kann, durch Beratungen der zuständigen Entsendebehörden.
- b) Wenn eine Verständigung auf dem in Buchstabe a genannten Wege nicht erzielt werden kann, werden die Meinungsverschiedenheiten auf diplomatischem Wege beigelegt.
- 17.
- a) Die Tätigkeit des Gemeinsamen Zentrums wird nach vereinbarten Zeitabständen evaluiert.
- b) Der erste Termin der in Buchstabe a genannten Evaluation wird innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung festgelegt.
- 18.
- a) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann sie durch Notifikation kündigen. In diesem Fall wird die Kündigung neunzig Tage nach Eingang der Kündigungsnote bei der anderen Vertragspartei wirksam. Diese Vereinbarung tritt spätestens an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag außer Kraft tritt.
- b) Die Vereinbarung kann nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien und in der gleichen Form, in der sie geschlossen wurde, geändert werden.
- 19. Diese Vereinbarung wird in deutscher und polnischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bei Zustimmung zu den Nummern 1 bis 19 beehre ich mich vorzuschlagen, dass die vorliegende Note gemeinsam mit der Antwort Ihrer Exzellenz die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Einrichtung des Gemeinsamen Zentrums der deutschpolnischen Polizei- und Zollzusammenarbeit darstellt. Diese Vereinbarung bedarf der Annahme nach dem jeweiligen Recht jeder Vertragspartei. Diese Annahme wird durch Notifikation festgestellt.
Als Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung wird der Tag des Eingangs der späteren Notifikation angesehen.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Herr Radoslaw Sikorski
Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen in Warschau
Der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in der Republik Polen
Rüdiger Freiherr v. Fritsch
Herr Botschafter,
ich habe die Ehre, den Empfang,der Note Ihrer Exzellenz vom 22. September 2010 mit dem folgenden Wortlaut:
"Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage vom Artikel 12 Absatz 4 des "Abkommens vorn 18. Februar 2002 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und der Grenzschutzbehörden in den Grenzgebieten" (im Folgenden "Vertrag"), in der Absicht, die Zusammenarbeit der zuständigen Polizei-, Grenzschutz- und Zollbehörden bei der Bekämpfung und Verhütung der Kriminalität sowie bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter den Bedingungen des gemeinsamen Schengener Raums weiter zu vertiefen, nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts, unter Berücksichtigung insbesondere des " Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen
Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen" sowie des Schengener Besitzstandes, folgende Vereinbarung zwischen der Regierung der, Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Einrichtung eines Gemeinsamen Zentrums der deutschpolnischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vorzuschlagen:
- 1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Polen (im Folgenden "die Vertragsparteien") richten eine gemischt besetzte Dienststelle im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 des Vertrages unter der Bezeichnung "Gemeinsames Zentrum der deutschpolnischen Polizei- und Zollzusammenarbeit" mit Sitz in Schwetig (Swiecko) im Hoheitsgebiet der Republik Polen ein (im Folgenden "Gemeinsames Zentrum").
- 2. Der Betrieb des Gemeinsamen Zentrums erfolgt 24 Stunden täglich im Schichtbetrieb an sieben Tagen in der Woche.
- 3.
- a) Die Vertragsparteien benennen die zuständigen Behörden, die Bedienstete in das Gemeinsame Zentrum entsenden (im Folgenden "Entsendebehörden").
- b) Die Entsendebehörden benennen Bedienstete als ihre Vertreter im Gemeinsamen Zentrum.
- 4. Die Aufgaben des Gemeinsamen Zentrums umfassen insbesondere
- a) die Sammlung, den Austausch und die Übermittlung von Informationen und die Mitwirkung bei deren Analyse anhand von einheitlichen Standards, die sich insbesondere aus der Geschäftsordnung nach Nummer 9 ergeben,
- b) die Unterstützung bei der Erstellung von Analysen, Statistiken und Bewertungen,
- c) die Unterstützung bei der Vorbereitung, Stellung sowie Beantwortung von Ersuchen bei der Bekämpfung und Vorbeugung von Kriminalität und bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
- d) die Unterstützung bei der Koordinierung von Einsätzen, insbesondere bei Ereignissen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, grenzüberschreitenden Fahndungsmaßnahmen, grenzüberschreitenden Observations-und Nacheilehandlungen,
- e) die Unterstützung der Aus- und Fortbildung in Angelegenheiten der deutschpolnischen grenzüberschreitenden Polizei- und Zollzusammenarbeit sowie die Weiterentwicklung und Verbesserung der deutschpolnischen Polizei- und Zollzusammenarbeit,
- f) die Unterstützung bei der Kontaktaufnahme zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien,
- g) die Teilnahme an Arbeitsgruppen nach Artikel 5 Nummer 6 des Vertrages.
- 5. Die Aufgaben, Zuständigkeiten und bestehenden Meldeverpflichtungen gegenüber den Zentralstellen der Polizei-, Zoll- und Grenzschutzbehörden sowie andere Formen der Polizei- und Zollzusammenarbeit werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.
- 6.
- a) Der Stellung und Beantwortung der in Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Vertrages genannten Ersuchen im Gemeinsamen Zentrum erfolgt in schriftlicher oder elektronischer Form.
- b) Die Ersuchen können im Eilfall mündlich gestellt und beantwortet und im Nachgang gemäß Buchstabe a bestätigt werden.
- c) Die Arbeitssprachen im Gemeinsamen Zentrum sind deutsch und polnisch. Die Ersuchen werden in deutscher oder polnischer Sprache gestellt und beantwortet.
- 7.
- a) Die Bediensteten des Gemeinsamen Zentrums arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich gegenseitig.
- b) Während festgelegter Dienstzeiten gewährleisten die Entsendebehörden, dass Bedienstete aller Entsendebehörden grundsätzlich anwesend sind.
- 8.
- a) Die Entsendebehörden der Vertragsparteien bestimmen jeweils einen Koordinator und mindestens einen Vertreter des Koordinators.
- b) Der in Buchstabe a genannte Koordinator vertritt im Gemeinsamen Zentrum die Entsendebehörden der Vertragspartei. Jeder Koordinator ist für den reibungslosen Betrieb des Gemeinsamen Zentrums verantwortlich, sofern er von den Bediensteten seines Staates geleistet wird.
- 9.
- a) Die Koordinatoren beider Vertragsparteien stimmen eine gemeinsame Geschäftsordnung für das Gemeinsame Zentrum miteinander ab.
- b) Die in Buchstabe a genannte Geschäftsordnung wird von den zuständigen Entsendebehörden gemäß dein innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien genehmigt.
- c) Die Koordinatoren unterhalten ein gemeinsames Geschäftszimmer, in dem Bedienstete beider Vertragsparteien tätig sind.
- 10.
- a) Das Gemeinsame Zentrum wird durch beide Koordinatoren zusammen oder im gegenseitigen Einvernehmen durch einen von ihnen repräsentiert.
- b) Soweit für das Gemeinsame Zentrum eigene Presse- und Öffentlichkeitsarbeit erforderlich ist, wird diese zwischen den Koordinatoren abgestimmt.
- c) Auskünfte in bestimmten Fällen bedürfen des Einvernehmens mit den zuständigen Behörden.
- 11. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Entsendebehörden der Vertragsparteien im Gemeinsamen Zentrum richtet sich nach den Artikeln 5 und 19 des Vertrages.
- 12. Das Gemeinsame Zentrum wird mit Amtsschildern in deutscher und polnischer Sprache und den Staatssymbolen der Vertragsparteien gekennzeichnet.
- 13. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Gemeinsame Zentrum eingerichtet ist, stellt für die Tätigkeit dieser Arbeitsstelle eine sachgerecht hergerichtete Liegenschaft einschließlich - entsprechend der örtlichen Möglichkeiten - Kraftfahrzeugstellplätze zur Verfügung. Ihr obliegt die Unterhaltung, Instandhaltung und Verwaltung der Liegenschaft. Für alle Arbeitsplatze ist die Nutzungsmöglichkeit von Computer- und Telekommunikationstechnik vorzusehen.
- 14. Die nach Nummer 13 zuständige Vertragspartei stellt für die Bediensteten der Entsendebehörden der anderen Vertragspartei die Installation der erforderlichen Informations- und Kommunikationsnetze in der Liegenschaft und Telekommunikationsverbindungen unentgeltlich sicher. Die erforderlichen Datenverbindungen der jeweiligen Entsendebehörden sind durch diese sicherzustellen,15,
- a) Die Kosten für Betrieb, Wartung und Reparatur sowie laufende Betriebskosten in Bezug auf die gemeinsam genutzten Räumlichkeiten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.
- b) Die Kosten für Betrieb, Wartung und Reparatur sowie laufende Betriebskosten in Bezug auf die von jeweils einer Vertragspartei allein genutzten Räumlichkeiten werden nach den von dieser Vertragspartei allein in Anspruch genommenen Flächen verhältnismäßig aufgeteilt.
- c) Im Übrigen trägt jede Vertragspartei ihre laufenden Kosten selbst.
- d) Die zuständigen Entsendebehörden beider Vertragsparteien bestimmen in einer gesonderten Vereinbarung Bedingungen und Anteil der gemeinsamen und alleinigen Nutzung der entsprechenden Teile der Liegenschaft von den Bediensteten der Entsendebehörden, notwendige Ausstattung der Liegenschaft, Art und Weise sowie die Regeln der finanziellen Abrechnungen.
- 16.
- a) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden durch Beratungen der Koordinatoren beigelegt; für den Fall, dass auf diesem Weg keine Einigung erzielt werden kann, durch Beratungen der zuständigen Entsendebehörden.
- b) Wenn eine Verständigung auf dem in Buchstabe a genannten Wege nicht erzielt werden kann, werden die Meinungsverschiedenheiten auf diplomatischem Wege beigelegt.
- 17.
- a) Die Tätigkeit des Gemeinsamen Zentrums wird nach vereinbarten Zeitabständen evaluiert.
- b) Der erste Termin der in Buchstabe a genannten Evaluation wird innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung festgelegt.
- 18.
- a) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann sie durch Notifikation kündigen. In diesem Fall wird die Kündigung neunzig Tage nach Eingang der Kündigungsnote bei der anderen Vertragspartei wirksam. Diese Vereinbarung tritt spätestens an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag außer Kraft tritt.
- b) Die Vereinbarung kann nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien und in der gleichen Fonn, in der sie geschlossen wurde, geändert werden.
- 19. Diese Vereinbarung wird in deutscher und polnischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bei Zustimmung zu den Nummern 1 bis 19 beehre ich mich vorzuschlagen, dass die vorliegende Note gemeinsam mit der Antwort Ihrer Exzellenz die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Einrichtung des Gemeinsamen Zentrums der deutschpolnischen Polizei- und Zollzusammenarbeit darstellt. Diese Vereinbarung bedarf der Annahme nach dem jeweiligen Recht jeder Vertragspartei. Diese Annahme wird durch Notifikation festgestellt.
Als Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung wird der Tag des Eingangs der späteren Notifikation angesehen.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung."
zu bestätigen. Des Weiteren beehre ich mich mitzuteilen, die Regierung der Republik Polen stimmt dem Vorgenannten zu und nimmt den im Namen der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Vorschlag Ihrer Exzellenz an, dass die oben genannte Note samt der vorliegenden Antwort die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Einrichtung des Gemeinsamen Zentrums der deutschpolnischen Polizei- und Zollzusammenarbeit darstellt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung."
Warschau, den 17. Februar 2011