983. Sitzung des Bundesrates am 29. November 2019
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu den folgenden, beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da bei diesen keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:
a) Verfahren über den Antrag festzustellen, dass das Betreten und das Durchsuchen der Abgeordnetenräume des Antragstellers, Zimmer 20xx und 20xx in dem Objekt Unter den Linden 50, 10999 Berlin, am 29. September 2018 den Antragsteller in seinen Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 2 Satz 2 GG und Artikel 47 GG verletzt hat.
- Antragsteller: M. B., MdB
- Antragsgegner: Präsident des Deutschen Bundestages
- - 2 BvE 2/19 -
b) Verfahren über den Antrag festzustellen, dass die Antragsgegnerin den Deutschen Bundestag in seinem Unterrichtungs- und Mitwirkungsrecht aus Artikel 23 Absatz 2 des Grundgesetzes verletzt hat, indem sie es unterlassen hat, ihm den ihr am 30. April 2015 vorliegenden Entwurf für das Krisenmanagementkonzept für eine GSVP-Operation zur Zerschlagung des Geschäftsmodells der Schleuser im südlichen zentralen Mittelmeer vor der Beschlussfassung des Rates der Europäischen Union am 18. Mai 2015 über die Militäroperation EUNAVFOR MED zuzuleiten
- Antragsteller: Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN
- Antragsgegner: Bundesregierung
- - 2 BvE 3/15 -
c) Verfahren über den Antrag festzustellen,
- 1. dass die Antragsgegnerin den Deutschen Bundestag in seinem Unterrichtungs- und Mitwirkungsrecht aus Artikel 23 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes verletzt hat, indem sie es unterlassen hat, ihm den Entwurf für das Krisenmanagementkonzept für eine GSVP-Operation zur Zerschlagung des Geschäftsmodells der Schleuser im südlichen zentralen Mittelmeer vor der Beschlussfassung des Rates der Europäischen Union am 18. Mai 2015 über die Militäroperation EUNAVFOR MED zuzuleiten,
- 2. dass die Antragsgegnerin den Deutschen Bundestag in seinem Unterrichtungs- und Mitwirkungsrecht aus Artikel 23 Absatz 2 des Grundgesetzes verletzt hat und ihn weiterhin verletzt, indem sie es bis einschließlich zum 16. Dezember 2015 unterlassen hat, ihm den Entwurf für das Krisenmanagementkonzept für eine GSVP-Operation zur Zerschlagung des Geschäftsmodells der Schleuser im südlichen zentralen Mittelmeer vor der Beschlussfassung des Rates der Europäischen Union am 18. Mai 2015 über die Militäroperation EUNAVFOR MED so uneingeschränkt zugänglich zu machen, dass alle Mitglieder des Deutschen Bundestages Einsicht nehmen können,
- 3. dass die Antragsgegnerin den Deutschen Bundestag in seinem Unterrichtungs- und Mitwirkungsrecht aus Artikel 23 Absatz 2 des Grundgesetzes verletzt hat und ihn weiterhin verletzt, indem sie es bis einschließlich zum 16. Dezember 2015 unterlassen hat, ihm entweder die europapolitisch bedeutsamen Inhalte des Briefes des türkischen Ministerpräsidenten Davutoglu vom 23. September 2015 an die deutsche Bundeskanzlerin vor oder nach dem Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union mit Repräsentanten der Türkei am 29. November 2015
zugänglich zu machen, oder aber klarzustellen, dass der Brief nichts europapolitisch Bedeutsames enthalte.
- Antragsteller: Fraktion die LINKE.
- Antragsgegner: Bundesregierung
- - 2 BvE 7/15 -