Empfehlungen der Ausschüsse
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung

973. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2018 der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 2 - neu - (§ 13 Absatz 3, § 16 OGErzeugerOrgDV)

1. § 13 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Zu dem in Absatz 2 bestimmten Zweck haben die Erzeugerorganisationen der zuständigen Stelle jährlich bis zum 15. Februar die Namen und Anschriften aller ihrer Mitglieder, die im jeweils vorangegangenen Beihilfejahr Mitglieder waren, und im Falle von Erzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach der InVeKoS-Verordnung, mitzuteilen.

Zu diesem Zweck haben Mitglieder von Erzeugerorganisationen, die Erzeuger sind, ihre in Satz 1 genannte Betriebsnummer der Erzeugerorganisation mitzuteilen."

2. § 16 wird wie folgt gefasst:

" § 16 Berücksichtigungsfähigkeit von Rechnungen

Rechnungen können auch auf den Namen eines oder mehrerer der angeschlossenen Erzeuger der jeweiligen Erzeugerorganisation ausgestellt sein." "

Begründung:

Zu Artikel 2 - neu -:

Die Änderungen der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung dienen der Korrektur eines Redaktionsversehens und müssen vor dem 15. Februar (Datum für das Stellen der Beihilfeanträge) in geänderter Fassung in Kraft getreten sein, damit für die Erzeugerorganisationen die Verpflichtung besteht, die vollständigen Mitgliederlisten dem Beihilfeantrag beizufügen.

Zu Nummer 1:

Hiermit wird die unbeabsichtigte Änderung von § 13 rückgängig gemacht.

Zu Nummer 2:

§ 16 wird an den geänderten Artikel 26 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/892 ) angepasst. Zur besseren Verständlichkeit wird diese Vorschrift neu gefasst.