Beschluss des Bundesrates
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 973. Sitzung am 14. Dezember 2018 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderung zuzustimmen

Drucksache 544/18(B) HTML PDF

Anlage
Änderung zur Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung

Zu Artikel 2 - neu - (§ 13 Absatz 3, § 16 OGErzeugerOrgDV)

Begründung:

Zu Artikel 2 - neu -:

Die Änderungen der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung dienen der Korrektur eines Redaktionsversehens und müssen vor dem 15. Februar (Datum für das Stellen der Beihilfeanträge) in geänderter Fassung in Kraft getreten sein, damit für die Erzeugerorganisationen die Verpflichtung besteht, die vollständigen Mitgliederlisten dem Beihilfeantrag beizufügen.

Zu Nummer 1:

Hiermit wird die unbeabsichtigte Änderung von § 13 rückgängig gemacht.

Zu Nummer 2:

§ 16 wird an den geänderten Artikel 26 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/892 ) angepasst. Zur besseren Verständlichkeit wird diese Vorschrift neu gefasst.