Der Bundesrat hat in seiner 912. Sitzung am 5. Juli 2013 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 28. Februar 2013 und 27. Juni 2013 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die folgende
Entschließung zu fassen:
- 1. Die Bundesregierung wird aufgefordert, Artikel 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 (Equidenkennzeichnung) insoweit in nationales Recht umzusetzen, dass von den Sanktionen gemäß Artikel 24 im Falle falscher oder fehlender Eintragungen von Arzneimittelbehandlungen in Equidenpässen sowie im Falle der Schlachtung von Equiden (z.B. Einziehung, Vernichtung oder Entsorgung von Transpondern) Gebrauch gemacht werden kann.
- 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, nach Verabschiedung des 16. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes das Ergebnis der Überprüfung des tierärztlichen Dispensierrechts, das seit Jahrzehnten als Ausnahmeregelung zum sogenannten Apothekenmonopol im Arzneimittelgesetz verankert ist, vorzulegen, damit beurteilt werden kann, ob das tierärztliche Dispensierrecht in der heutigen Form noch Bestand haben kann.
- 3. Zu Artikel 1 (§ 58d Absatz 3)
Artikel 1 § 58d Absatz 3 des Gesetzes ermächtigt die zuständigen Behörden, Anordnungen gegenüber dem Tierhalter zu treffen, die der wirksamen Verringerung der Anwendung von Antibiotika dienen. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten für die betroffenen Landwirte und die zuständigen Behörden und eines uneinheitlichen Vollzugs in Deutschland wird die Bundesregierung gebeten, zusammen mit den Ländern unter Einbeziehung der Wissenschaft Verwaltungsvorschriften zur Konkretisierung von Artikel 1 § 58d Absatz 3 des Gesetzes zu erarbeiten und zu erlassen.
Die Bundesregierung wird ferner gebeten, zur Verfolgung eines ganzheitlichen Ansatzes zur Verbesserung der Tiergesundheit in der Antibiotikaminimierungsstrategie die Berücksichtigung geeigneter Tiergesundheitsparameter in der zentralen amtlichen bundeseinheitlichen Datenbank zu ermöglichen und entsprechende Grundlagen in den betroffenen Rechtsbereichen außerhalb des Arzneimittelgesetzes zu schaffen. Auswahl, Bewertung und Einbindung der Tiergesundheitsparameter sollte gemeinsam von Bund, Ländern und Wissenschaft erarbeitet werden.