860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 4 (Anlage 1 KindUFV)
In Artikel 1 Nummer 4 Anlage 1 ist nach Feld 9 folgendes Feld 9a einzufügen:
- 9a Es handelt sich um das wievielte gemeinschaftliche Kind?
Begründung
Bei der Anrechnung von Kindergeld auf die Unterhaltspflicht ist nicht nur die im Formular in Feld 9 abgefragte Höhe des Kindergeldes relevant, sondern auch die Frage, um das wievielte gemeinschaftliche Kind es sich handelt. Darauf wird lediglich im Ausfüllhinweis des Merkblattes hingewiesen. Die Aufforderung, gegebenenfalls auf einem gesonderten Blatt anzugeben, dass für das Kind ein höheres Kindergeld gezahlt wird, weil sich in der Obhut des betreuenden Elternteils ein nicht gemeinschaftliches Kind befindet, dürfte nicht von allen Antragstellern gelesen werden. Ohne diese Angabe besteht aber die Gefahr der Benachteiligung des Kindes, weil nach § 1612b Absatz 2 BGB Zählkindvorteile nicht berücksichtigt werden sollen.
Aufgrund der Kindergelderhöhung schon ab dem dritten Kind ist diese Angabe von zunehmender Bedeutung und erspart ansonsten notwendige Nachfragen seitens der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger.