Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 - COM (2013) 312 final

914. Sitzung des Bundesrates am 20. September 2013

A

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Finanzausschuss (Fz), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In), der Verkehrsausschuss (Vk) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Allgemeines

Eingriff in das Kosten- und Haushaltsrecht der Länder

Definition der "Insitu-Daten"

Kommerzielle Weiterverwendung von Daten

Begründung zu Ziffern 1, 9 und 11 (nur gegenüber dem Plenum):

Auch wenn aus dem Verordnungsvorschlag keine explizite Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu erkennen ist, dass diese ihre räumlichen Referenzdaten beispielsweise aus den Bereichen Geotopographie und Liegenschaftskataster für das Copernicus-Programm bereitzustellen haben, kann dies aufgrund der Ausführungen in den Erwägungsgründen (insbesondere Nummer 6) sowie dem Abschnitt 1.4.2 des Finanzbogens der Vorlage nicht ausgeschlossen werden.

Da die Erhebung und Führung dieser Daten durch die Kataster- und Vermessungsverwaltungen in Deutschland in nicht unerheblichem Umfang auch durch Gebühreneinnahmen refinanziert wird, muss sichergestellt sein,

dass diese Daten nicht aufgrund der Regelung in Artikel 15 des Verordnungsvorschlags in originärer Qualität über das Copernicus-Programm kosten- und lizenzfrei an Dritte weitergegeben werden.

Dies ließe sich dadurch erreichen, dass die Mitgliedstaaten ihre hier in Rede stehenden Daten nur in einer Form (z.B. in verminderter Bildqualität) für das Copernicus-Programm zur Verfügung stellen können, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt.

Diese Auslegung entspräche der Regelung zur Datenbereitstellung an Dritte in Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE).

Sie würde zudem der Regelung in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, geändert durch die Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, zur Möglichkeit der Refinanzierung der Verwaltungsaufwendungen durch Gebühreneinnahmen Rechnung tragen.

Überarbeitung von Artikel 12

B