860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009
A.
Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 9a Absatz 1 Satz 2 TierNebV)
In Artikel 1 Nummer 2 ist § 9a Absatz 1 Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Satz 1 gilt nicht für
- 1. Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge,
- a) die lediglich innerhalb einer Betriebsstätte eingesetzt werden, soweit die beförderten tierischen Nebenprodukte oder verarbeiteten Erzeugnisse identifizierbar sind,
- b) in denen ganze Körper von verendeten oder zur unschädlichen Beseitigung getöteten Tieren, Gülle oder Küchen- und Speiseabfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 oder des § 4 Absatz 1 befördert werden oder
- 2. Heimtierfutter in Verpackungen, die für die Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind, bei denen eine Identifizierung nach anderen gesetzlichen Vorschriften gewährleistet ist."
Begründung
Zu Nummer 1 Buchstabe a:
Es erfolgt eine Klarstellung, dass nur eine Beförderung innerhalb einer Betriebsstätte am selben Ort und nicht zwischen Betriebsstätten eines Betriebes an verschiedenen Orten erfolgen darf.
Zu Nummer 1 Buchstabe b:
Ganze Körper von verendeten oder zur unschädlichen Beseitigung getöteten Tieren sind als solche identifizierbar und immer der Kategorie 1 oder 2 und nicht der Kategorie 3 zuzuordnen, so dass die Kennzeichnungspflicht nach Anhang II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ausreicht und auf eine zusätzliche Farbcodierung verzichtet werden kann. Diese Tiere befinden sich bei der Beförderung bereits in "behördlicher Hand", weil sie unter die Beseitigungspflicht nach § 3 TierNebG und damit in die Zuständigkeit der Beseitigungspflichtigen (Körperschaften des öffentlichen Rechts) fallen. Es erfolgt zudem eine Gleichbehandlung von toten Heimtieren und sonstigen verendeten und zur unschädlichen Beseitigung getöteten Tieren.
Von der Ausnahme werden auch Wildtiere erfasst, soweit sie unter das Nebenproduktebeseitigungsrecht fallen und der Beseitigungspflicht unterliegen.
Für Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen gelten Ausnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 079/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die in der genannten Verordnung als Material der Kategorie 3 definiert sind (ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 46), bereits unmittelbar und abschließend.
Zu Nummer 2:
Die Herstellung von Heimtierfutter unterfällt der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Artikel 18 in Verbindung mit Anhang VIII). Da es durch die rechtlich vorgeschriebene Kennzeichnung eindeutig identifizierbar ist, ist es auszunehmen; ohne diese Ausnahme müssten z.B. Dosen mit Heimtierfutter für den Endverbraucher die Farbcodierung erhalten.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 9a Absatz 2 Satz 2 - neu - TierNebV)
In Artikel 1 Nummer 2 ist in § 9a Absatz 2 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen: "Die Kennzeichnung muss bei der Verwendung von einmal zu verwendenden Behältnissen dauerhaft, bei der Verwendung von mehrmals zu verwendenden Behältnissen so angebracht sein, dass sie nicht leicht entfernt oder geändert werden kann."
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 3 ist in § 28 Absatz 1 Nummer 8a die Angabe "Absatz 2 Satz 1 und 2" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 1 und 3" zu ersetzen.
Begründung
Es sollte bei den Maßgaben für die Kennzeichnung ergänzt werden, dass die Kennzeichnung bei der Verwendung von einmal zu verwendenden Behältnissen dauerhaft, bei der Verwendung von mehrmals zu verwendenden Behältnissen so angebracht sein muss, dass sie nicht leicht entfernt oder geändert werden kann. Dies beugt eventuellem Missbrauch vor und erhöht die Sicherheit beim Handel mit tierischen Nebenprodukten.
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 ( § 9a Absatz 3 TierNebV)
In Artikel 1 Nummer 2 ist § 9a Absatz 3 zu streichen.
Begründung
In Analogie zu § 7 TierNebV (Anzeige und Betriebsregistrierung) kann die Ausnahme nur von der jeweils für den Betriebssitz des Beförderers zuständigen Behörde erteilt werden. Dieses hätte zur Folge, dass hunderte kommunaler Behörden - zumindest aber die 16 Länder - für bundesweit agierende Beförderungsunternehmen Ausnahmen für die unterschiedlichsten tierischen Nebenprodukte und verarbeiteten Erzeugnisse zulassen könnten/müssten. Das steht der Intention der Farbcodierung entgegen, macht eine Überwachung unmöglich, steht einer bundeseinheitlichen Verfahrensweise auch unter den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung entgegen und erscheint fachlich auch nicht notwendig.
4. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - (Anlage 2 (zu § 9 Absatz 5) Spalte 2, Spalte 3 TierNebV)
In Artikel 1 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:
- "3a. Anlage 2 (zu § 9 Absatz 5) wird wie folgt geändert:
- a) In Spalte 2 wird die Angabe "3)" durch die Angabe "1), 2), 3), 5)" ersetzt.
- b) In Spalte 3 wird die Angabe "4)" durch die Angabe "1), 2), 4), 5)" ersetzt."
Begründung
Die Angabe der Fußnoten in Spalte 2 (Beschreibung der tierischen Nebenprodukte) und 3 (Menge der tierischen Nebenprodukte) entspricht nicht den Vorgaben des Artikels 9 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Kap. IV der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 bzw. den Vorgaben nach § 9 Absatz 5 der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung. Nach den genannten Vorgaben ist die Erfassung der Art der tierischen Nebenprodukte sowie die Angabe der Menge für den abgebenden Betrieb, den Transporteur und den aufnehmenden Betrieb obligatorisch. In der jetzigen Fassung der Anlage 2 der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung, auf die in der Praxis im Rahmen der Überwachungstätigkeit verwiesen wird, entsteht der Eindruck, dass die Angaben in Spalten 2 und 3 für die jeweiligen Betriebe nicht erforderlich sind, da dieses in den Fußnoten nicht dargelegt wird. Rechtlich gesehen wird das Fehlen der Angaben zwar durch § 9 Absatz 5 der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung sowie durch das höherrangige EG-Recht geheilt. Die Durchsetzung der Vorschrift über das Führen von Aufzeichnungen bereitet den zuständigen Behörden in der Praxis jedoch auf Grund der jetzigen Fassung der Anlage 2 immer wieder Probleme. Es wird daher vorgeschlagen, die Fußnotenangaben in den Spalten 2 und 3 zu ergänzen.
5. Zu Artikel 4 Satz 2 - neu - (Inkrafttreten)
Dem Artikel 4 ist folgender Satz anzufügen:
- Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nummer 2 und 3 am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
Begründung
Die Einführung der Farbcodierung bedarf zur Umsetzung eines angemessenen Zeitvorlaufes.
B.
- 6. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.