A. Problem und Ziel
- Die Behandlung von Saatgut mit Pflanzenschutzmitteln trägt zu einem effektiven und umweltschonenden Pflanzenschutz bei, da nur verhältnismäßig geringe Mengen an Pflanzenschutzmittel verwendet werden müssen.
- Allerdings ist sicherzustellen, dass ein Abrieb des Pflanzenschutzmittels vom behandeltem Saatgut möglichst vermieden wird und nicht auf angrenzende Fläche gelangt. Auf Grund der Untersuchungen der letzten Monate hat sich gezeigt dass ein solcher Abrieb wegen der Größe der Körner, der unterschiedlichen Beizqualität und der verwendeten Sägeräte insbesondere bei Maissaatgut entstehen kann.
- Aus diesem Grund wurde mit der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut vom 12. Februar 2009 (BAnz. Nr. 23) festgelegt, dass nur solches Maissaatgut, das mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, die den Wirkstoff Methiocarb enthalten, in Verkehr gebracht werden darf, dessen Abrieb einen bestimmten Grenzwert nicht übersteigt. Für andere Wirkstoffe reicht die Datenlage zu einer sicheren Bewertung der Auswirkungen noch nicht aus, so dass die Verwendung solchen Maissaatguts vorsorglich verboten wurde. Neben der Qualität des verwendeten Maissaatguts ist das bei der Aussaat verwendete Sägerät entscheidend. Durch die Verwendung von Sägeräten, die die entstehende Abluft direkt in oder auf den Boden leiten, kann vermindert werden, dass Abrieb, der bei der Aussaat entsteht, auf angrenzende Flächen gelangt. Die Verwendung von Sägeräten, die mit einer entsprechenden Technik ausgestattet sind, ist daher bei der Aussaat von Maissaatgut, das mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, die den Wirkstoff Methiocarb enthalten, verbindlich vorzuschreiben. Da diese Verordnung zunächst als Eilverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wurde, ist ihre Gültigkeit auf 6 Monate bis zum 12. August 2009 befristet. Da diese Regelung aber über diese Frist hinaus gelten soll, ist die Befristung mit Zustimmung des Bundesrates aufzuheben.
B. Lösung
- Erlass einer Verordnung
C. Alternativen
- keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Haushaltskosten ohne Vollzugsaufwand
- keine
Haushaltskosten mit Vollzugsaufwand
- Den Ländern entstehen Kosten durch die Kontrolle des importierten und in Verkehr gebrachten Saatguts. Diese Kontrollen können aber teilweise zusammen mit den sonstigen Kontrollen zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen verbunden werden. Die Höhe der Kosten kann daher nicht beziffert werden.
E. Sonstige Kosten
- Den Herstellern von Saatgut können höhere Kosten durch die Verwendung von geeigneten Haftmitteln oder ein zusätzliches Sieben des behandelten Saatguts entstehen. Es ist daher möglich, dass sich auch das behandelte Saatgut für die Landwirte verteuert. Die Höhe der Kosten kann derzeit nicht beziffert werden.
- Landwirten, die behandeltes Maissaatgut verwenden wollen, können außerdem Kosten durch die Anschaffung von geeigneten Sägeräten entstehen. In der Regel ist aber keine Neuanschaffung von Sägeräten erforderlich vielmehr können vorhandene Geräte so umgerüstet werden, dass sie die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen. Die Kosten für die Umrüstung betragen nach Schätzung des Julius Kühn-Instituts einschließlich Kosten für eine Fachwerkstatt ca. 500 €. Allerdings ist die Verwendung von Maissaatgut, das mit Methiocarb behandelt wurde, für die Landwirte günstiger, da der Ertrag höher ist. Die einmaligen Kosten für die Umrüstung des Sägerätes dürften sich daher amortisieren.
- Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Die Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut, die mit dieser Verordnung entfristet werden soll, sieht in Anlage 3 vor, dass die Untersuchungen des Saatguts zu protokollieren sind. Die Untersuchungen selbst sind zur Kontrolle der Einhaltung des festgelegten Grenzwerts für den Abrieb erforderlich. Die Erstellung eines Protokolls und dessen Aufbewahrung verursachen nur geringfügige zusätzliche Kosten. Für die Erstellung eines Protokolls ist ein Zeitaufwand von ca. 10 Minuten erforderlich. Bei Lohnkosten in Höhe von 22,10 € (Landwirtschaft/hohes Qualifikationsniveau) entstehen daher pro Protokoll Kosten in Höhe von ca. 3,70 €. Die jährliche Fallzahl kann dagegen nicht ermittelt werden, da dies von der Häufigkeit der Untersuchungen und den betriebsinternen Abläufen abhängt.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 28. Mai 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet:
- - auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 16 Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971,1527, 3512),
- - auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971,1527, 3512), § 7 Absatz 1 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342), im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Die Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut vom 11. Februar 2009 (BAnz. Nr. 23 vom 12. Februar 2009) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 3 Absatz 2 werden vor den Wörtern "seines erstmaligen Inverkehrbringens" die Wörter "seiner Einfuhr" eingefügt.
- 2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird nach der Angabe "§ 1 Absatz 1" die Angabe " , § 2 Absatz 1" eingefügt.
- b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Eine Ausnahmegenehmigung von dem Verbot nach § 2 Absatz 1 kann auch Ausnahmen von der in Anlage 3 beschriebenen Meßmethode vorsehen."
- 3. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut in der vom [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Saatgut wird häufig mit Pflanzenschutzmitteln behandelt. Die Behandlung des Saatguts entspricht den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes, da verglichen mit einer flächenhaften Ausbringung des Pflanzenschutzmittels nur eine verhältnismäßig geringe Menge an Pflanzenschutzmittel benötigt wird. Allerdings ist zu vermeiden, dass bei der Aussaat Abrieb des verwendeten Pflanzenschutzmittels auf angrenzende Flächen gelangt.
Aufgrund der Größe des Saatgutes, der verwendeten Technik und des relativ späten Aussaatzeitpunktes ist unter diesem Aspekt besonders Maissaatgut problematisch. Zur Vermeidung des Abriebs ist eine sorgfältige Beizung des Maissaatguts erforderlich. Mit der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut vom 12. Februar 2009 wurde daher festgelegt, dass nur solches Maissaatgut, das mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, die den Wirkstoff Methiocarb enthalten, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden darf, wenn ein bestimmter Abriebgrenzwert nicht überschritten wird. Für andere im Maisanbau verwendete Wirkstoffe liegen allerdings keine abschließenden Erkenntnisse über die Exposition der Umwelt und noch keine verlässlichen Daten über die erforderlichen Risikominderungsmaßnahmen vor so dass die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Maissaatgut, das mit diesen Wirkstoffen behandelt wurde, vorsorglich verboten wurde. Nach abschließender Prüfung der vollständigen Daten zur Beurteilung der Sicherheit dieser Wirkstoffe ist ggf. das Verbot durch eine entsprechende Änderung dieser Verordnung aufzuheben bzw. einzuschränken. Neben der Qualität des verwendeten Saatgut spielt auch die verwendete Technik bei der Aussaat eine entscheidende Rolle. Eine Abdrift des Abriebs auf angrenzende Flächen kann vermieden werden, wenn die im Sägerät entstehende Abluft in oder unmittelbar auf den Boden geleitet wird. Die Verwendung entsprechender Geräte wird daher durch die Verordnung ebenfalls vorgeschrieben.
Die Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut wurde als Eilverordnung erlassen, ihre Gültigkeit ist daher auf 6 Monate befristet. Durch die vorliegende Verordnung wird die Befristung aufgehoben und der Regelung dauerhaft Gültigkeit verliehen.
Durch die Verordnung entstehen den Ländern Kosten für die Kontrolle der Einfuhr und des Inverkehrbringens von Maissaatgut. Unternehmen, die Saatgut mit Pflanzenschutzmitteln behandeln entstehen höhere Kosten durch die Verwendung von Haftmitteln oder zusätzliches Sieben des Saatgutes. Dadurch kann sich auch das Saatgut für die Landwirte verteuern. Den Landwirten entstehen außerdem einmalige Kosten durch das Umrüsten von Sägeräten. Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau sind aber nicht zu erwarten.
Die Verordnung zur Beschränkung des Inverkehrbringens von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut, die mit dieser Verordnung entfristet werden soll, sieht in Anlage 3 vor, dass die Untersuchungen des Saatguts zu protokollieren sind. Die Untersuchungen selbst sind zur Kontrolle der Einhaltung des festgelegten Grenzwerts für den Abrieb erforderlich. Die Erstellung eines Protokolls und dessen Aufbewahrung verursachen nur geringfügige zusätzliche Kosten. Für die Erstellung eines Protokolls ist ein Zeitaufwand von ca. 10 Minuten erforderlich. Bei Lohnkosten in Höhe von 22,10 € (Landwirtschaft/ hohes Qualifikationsniveau) entstehen daher pro Protokoll in Höhe von ca.3,70 €.
Die jährliche Fallzahl kann dagegen nicht ermittelt werden, da dies von der Häufigkeit der Untersuchungen und den betriebsinternen Abläufen abhängt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 3 Absatz 2)
Durch die Ergänzung in Absatz 2 wird klargestellt, dass der vorgeschriebene Grenzwert für den Abrieb des mit Pflanzenschutzmittel behandeltem Saatgut auch bei der Einfuhr vorliegen muss, unabhängig von einem weiteren Inverkehrbringen z.B. bei einem Import zum Eigenbedarf.
Zu Nummer 2 (§ 4 Absatz 1)
Durch die Änderung in § 4 Absatz 1 wird die Möglichkeit des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Ausnahmegenehmigungen in Verbindung mit Auflagen für Versuchszwecke zu erteilen, erweitert. Diese Ausnahmemöglichkeit bezieht sich dabei nicht nur auf den einzuhaltenden Grenzwert für den Abrieb, sondern auch auf die zur Feststellung des Grenzwerts anzuwendende Meßmethode.
Gerade Saatgut für Versuchszwecke wird häufig nur in Mengen von wenigen Kilogramm gebeizt, so dass eine Probe von 500g unverhältnismäßig wäre.
Auf diese besondere Situation kann mit der Ausnahmemöglichkeit Rücksicht genommen werden.
Zu Nummer 3 (§ 7)
Durch die Änderung in § 7 wird die zeitliche Befristung der Eilverordnung aufgehoben.
Die Regelungen erhalten dauerhaft Gültigkeit.
Dabei handelt es sich um folgende Regeln:
- § 1 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut legt fest, das Maissaatgut das mit den in Anlage 1 aufgeführten Wirkstoffen behandelt wurde, nicht mehr eingeführt oder in Verkehr gebracht werden darf. Bei diesen Wirkstoffen handelt es sich um Wirkstoffe aus der Gruppe der Neonicotinoide. Abweichend von Absatz 1 legt Absatz 2 fest, dass Saatgut, das nicht mehr verkehrsfähig ist, an Händler und Saatguterzeuger zur Entsorgung abgegeben werden darf. Eine ordnungsgemäße Entsorgung soll dadurch erleichtert werden.
- § 2 Absatz 1 legt fest, das Maissaatgut, das mit dem in Anlage 2 aufgeführten Wirkstoff Methiocarb behandelt wurde, nur dann eingeführt und in Verkehr gebracht werden darf, wenn ein bestimmter Grenzwert für den Abrieb nicht überschritten wird. Durch diese verbesserte Qualität wird der Abrieb vermindert und eine Belastung angrenzender Flächen verringert. § 2 Absatz 2 entspricht § 1 Absatz 2.
- § 3 ergänzt die Beschränkungen der Einfuhr und des Inverkehrbringens um entsprechende Regeln über die Aussaat. Maissaatgut, das mit einem Wirkstoff behandelt wurde der in Anlage 1 aufgeführt ist, darf nicht ausgesät werden, Maissaatgut, das mit einem in Anlage aufgeführten Wirkstoff behandelt wurde, darf nur ausgesät werden wenn der Grenzwert für den Abrieb nicht überschritten wird und zusätzlich nur solche Sägeräte verwendet werden, die über eine Vorrichtung verfügen, die die entstehende Abluft auf oder in den Boden leitet. Zur Orientierung der Landwirte kann das Julius Kühn-Institut eine nicht abschließende Liste der Gerätetypen bekannt machen die auf freiwilliger Basis getestet wurden und diese Voraussetzung erfüllen. § 4 Absatz 1 ermöglicht es dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu Versuchszwecken Ausnahmen von den Verboten des Inverkehrbringens und der Aussaat zu genehmigen. Absatz 2 ermöglicht es den zuständigen Landesbehörden unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen in Bezug auf die verwendeten Sägeräte zu genehmigen. Eine Ausnahmegenehmigung kann danach erteilt werden, wenn es aufgrund besonderer Aussaatbedingungen im Einzelfall oder für Versuchszwecke erforderlich ist, Sägeräte ohne Abdriftminderung zu verwenden.
- § 5 sieht eine Befugnis für die zuständigen Behörden der Länder vor, im Einzelfall zusätzliche Maßnahmen bei der Aussaat von Maissaatgut, das mit einem in Anlage 1 aufgeführten Wirkstoff behandelt wurde, anzuordnen, wenn dies zur Vermeidung von Abrieb erforderlich ist.
- § 6 enthält die ergänzenden Bußgeldvorschriften.
Artikel 2 enthält die Ermächtigung zur Neubekanntmachung.
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Nr. 864: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Beschränkung des Inverkehrbringens von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandelten Maissaatgut
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Regelungsvorhabens auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Durch die Verordnung soll eine Informationspflicht eingeführt werden. Das Ressort schätzt die Kosten pro Fall auf rund 3,70 €. Es hat dargelegt, dass eine belastbare Einschätzung der jährlichen Fallzahl nicht möglich ist, da die unternehmensinternen Betriebsabläufe stark variieren können. Es geht jedoch davon aus, dass höchstens insgesamt nicht mehr als 100
Unternehmen betroffen sein dürften.
Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten für Verwaltung, Bürgerinnen und Bürger eingeführt geändert oder aufgehoben.
Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |