Der Bundesrat hat in seiner 836. Sitzung am 21. September 2007 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat erkennt die Bemühungen der EU an, den zukünftigen Herausforderungen im Zusammenhang mit den in jüngster Zeit vermehrt auftretenden Anzeichen einer zunehmenden Wasserverknappung wirkungsvoll zu begegnen.
- 2. Der Bundesrat nimmt mithin zur Kenntnis, dass die Kommission sich des Problems von Wasserknappheit und Dürre annimmt und mögliche Instrumente und Maßnahmen zu deren lokaler Bekämpfung vorstellt.
Der Bundesrat merkt aber an, dass die klimatischen Verhältnisse in der Union äußerst unterschiedlich sind. Stellen in einigen Regionen Wasserknappheit und Dürre ein Problem dar, sind in anderen Regionen eher Starkregenfälle und daraus resultierende Überschwemmungen die eigentliche Herausforderung.
Wegen dieser unterschiedlichen klimatischen Verhältnisse sind europaweit einheitliche Regelungen nicht geboten; vielmehr ist nach dem Grundsatz der Subsidiarität lokalen und regionalen Lösungen der Vorzug zu geben.
- 3. Bei den weiteren Arbeiten der Kommission, etwa bei der Erwägung einer neuen Richtlinie zur Wassereffizienz von Gebäuden ist besonderes Augenmerk auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zu legen, da der prognostizierte Klimawandel die Mitgliedstaaten in sehr unterschiedlichem Grad und sehr unterschiedlicher Ausprägung treffen wird. Zudem verfolgt Deutschland bereits seit Jahren das Ziel des sparsamen und nachhaltigen Umgangs mit der Ressource Wasser.
- 4. Art und Umfang der erforderlichen konkreten Anpassungsmaßnahmen sind in vielen Politikbereichen nur unter Berücksichtigung der regionalen und örtlichen Besonderheiten ermittelbar. Dies betrifft auch Maßnahmen im Bereich der Gestaltung von Gebäuden. Bei Vorgaben für ordnungsrechtliche Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten ist auf eine ausreichende Differenzierbarkeit zu achten sowie auf Bemühungen der Mitgliedstaaten um Deregulierung, Entbürokratisierung und die Vereinfachung von Verfahrensabläufen.
- 5. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass die räumliche Verteilung der Wasservorräte nicht nur auf Grund meteorologischklimatologischer und hydrologischer Kriterien in hohem Maße schwanken kann. Er bittet die Bundesregierung daher, bei der Ausgestaltung von Regelungsinhalten auf EU-Ebene - insbesondere bei der Abstimmung zwischen jeder Art landwirtschaftlicher Produktion und der Bewässerung auf die vor Ort verfügbare Wassermenge - streng darauf zu achten, dass dieser natürlichen Variabilität ausreichend und angemessen Rechnung getragen wird und das Subsidiaritätsprinzip gewahrt bleibt.
- 6. Die Kommission sieht die Fachplanungen als ein wichtiges Instrument zur Bewältigung von Wasserknappheit und Dürre an. Die Raumordnung kann hierzu insbesondere im Rahmen der fachübergreifenden Abstimmung bei der Vorsorge konstruktive Beiträge auf nationaler Ebene liefern. In diesem Zusammenhang weist der Bundesrat daraufhin, dass die EU keine raumordnerische Regelungskompetenz besitzt. Diese ist für die Raumordnung bei den Mitgliedstaaten angesiedelt. Es besteht nach wie vor kein Anlass für ein darüber hinausgehendes europäisches Regelwerk.
- 7. Der Bundesrat hält es nicht für geboten, zusätzliche technische Standards mit EU-weitem Geltungsbereich einzuführen. Im Gegensatz zum Energiesektor, wo Wirkungsgrade den Verbrauch maßgeblich bestimmen, ist der Verbrauch an Wasser kaum vom Wirkungsgrad technischer Einrichtungen abhängig, sondern von den Lebensgewohnheiten der Nutzer.
- 8. Über die Regelungen zu Cross Compliance wird die Landbewirtschaftung auch im Hinblick auf einen schonenden Umgang mit der Ressource Wasser bereits hinreichend geregelt. Darüber hinausgehende Anforderungen würden die ohnehin schon bestehende hohe Regelungsdichte in der Landwirtschaft weiter überfrachten. Daher hält der Bundesrat die Einbeziehung neuer Anforderungen und Regelungen auf europäischer Ebene in Cross Compliance für nicht erforderlich.
- 9. Eine spezielle Prüfung der Auswirkungen des vermehrten Anbaus von nachwachsenden Rohstoffen auf die Wasserverfügbarkeit wird nicht für zielführend erachtet, da der aus der globalen Marktnachfrage entstandene und zur Erreichung der Klimaschutzziele auch notwendige vermehrte Anbau von nachwachsenden Rohstoffen grundsätzlich keine anderen Auswirkungen nach sich zieht wie die Produktion von Nahrungsmitteln.
- 10. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei den künftigen Anpassungen der GAP - insbesondere im Rahmen des "Health-Checks" - bei den Verhandlungen auf EU-Ebene darauf zu achten, dass es zu keiner Ausweitung der Modulation - auch nicht im Hinblick auf die Anpassung an den Klimawandel - kommt.