860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009
A.
- 1. Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, der Agrarausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B.
- 2. Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
- a) Der Bundesrat bedauert unter Verweis auf seine diesbezügliche Bitte in der Entschließung vom 19. Dezember 2008 (BR-Drucksache 857/08(B) , Ziffer 1), dass die Bundesregierung noch keine rechtliche Möglichkeit geschaffen hat, den Ottokraftstoff E10 auch an öffentlichen Tankstellen anzubieten.
Mit der Richtlinie 2009/30/EG1 und der nationalen Norm DIN 51626-1 liegen nun die Rahmenbedingungen für eine nationale Zulassung von E10 vor.
- b) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung erneut auf, den Ottokraftstoff E10 umgehend in die 10. BImSchV aufzunehmen, um eine freiwillige Markteinführung auch an öffentlichen Tankstellen zu ermöglichen.
Die mit der Richtlinie 2009/30/EG vorgegebene Beibehaltung der Bestandsschutzsorte E5 sichert die Kraftstoffversorgung von nicht E10-tauglichen Altfahrzeugen bis mindestens 2013 zu.
- a) Der Bundesrat bedauert unter Verweis auf seine diesbezügliche Bitte in der Entschließung vom 19. Dezember 2008 (BR-Drucksache 857/08(B) , Ziffer 1), dass die Bundesregierung noch keine rechtliche Möglichkeit geschaffen hat, den Ottokraftstoff E10 auch an öffentlichen Tankstellen anzubieten.
- 1 Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88)