Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt 25 der 813. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2005
Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse

A.

1. Der federführende Rechtsausschuss, der Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten

empfehlen dem Bundesrat,
zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.

B.

2. Der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten

empfehlen dem Bundesrat ferner,
zu dem Gesetz folgende Entschließung zu fassen:

Der Bundesrat unterstreicht die Bedeutung des hochwirksamen Instruments der DNA-Analyse für die Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten. Er begrüßt, dass mit dem Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse nunmehr dringend erforderliche Erleichterungen bei der Anwendung der DNA-Analyse in laufenden Strafverfahren und für Zwecke künftiger Strafverfahren geschaffen werden und den Strafverfolgungsbehörden damit angemessene Ermittlungsmethoden nicht länger vorenthalten werden.

Dessen ungeachtet sieht der Bundesrat weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf, um die Möglichkeiten der DNA-Analyse weiter an die Erfordernisse sachgerechter Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten anzupassen und unnötige rechtliche Hemmnisse abzubauen. So werden insbesondere eine weitere Ausweitung des Anwendungsbereichs der DNA-Analyse zu Zwecken künftiger Strafverfahren, der Abbau von unnötigem Verwaltungsaufwand durch Richtervorbehalte sowie die Aufhebung entbehrlicher rechtlicher Einschränkungen der Strafverfolgungsbehörden beim DNA-Reihengentest zu prüfen sein. Das vorliegende Gesetz kann deshalb nur einen ersten Schritt zu einer Neuregelung der DNA-Analyse darstellen.