Punkt 83 der 825. Sitzung des Bundesrates am 22. September 2006
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu § 3 Abs. 5 Satz 1 LuftSiZÜV:
- § 3 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
In § 3 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "zwei" ersetzt.
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
Privatpiloten und Flugschüler im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 sowie Berufspiloten nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes haben die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Ablauf von fünf Jahren zu wiederholen.
Begründung:
Angesichts des weiterhin hohen Gefährdungspotenzials des zivilen Luftverkehrs durch den internationalen Terrorismus besteht das vitale Interesse an möglichst aktuellen Erkenntnissen aus Sicherheitsüberprüfungen. Wegen der zur Zeit noch bestehenden bekannten Lücken im Nachberichtsverfahren ist generell ein 2-Jahres-Rhythmus zu fordern, um ggf. zeitnahe Reaktionen der Luftsicherheitsbehörden auf Erkenntnisse sicherstellen zu können.
Ausnahmen von dieser Frist sind nur für Berufs- und Privatpiloten zu vertreten, da bei nach deutschem Luftverkehrsrecht zugelassenen Berufspiloten eine erhöhte Zuverlässigkeit unterstellt werden darf und das mögliche Schadensausmaß durch Privatpiloten merklich hinter dem Schadenspotenzial durch große Verkehrsflugzeuge zurückbleibt. Ein 5-Jahres-Rhythmus ist deshalb vertretbar.