Der Deutsche Bundestag hat in seiner 63. Sitzung am 6. November 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 18/3066 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings - Drucksache 18/1774 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 28.11.14
Erster Durchgang: Drucksache. 185/14 (PDF)
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu Artikel 5 wird gestrichen.
- b) Die Angaben zu den Artikeln 6 und 7 werden die Angaben zu den Artikeln 5 und 6.
2. Artikel 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe a Doppelbuchstabe ee wird nach dem Wort "in" das Wort "delegierten" und werden nach dem Wort "Union" die Wörter ", die die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ergänzen," eingefügt und werden nach dem Wort "zuwiderhandelt" die Wörter ", die Ratingagenturen betrifft," gestrichen.
- b) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013) geändert worden ist," gestrichen.
- bb) In Nummer 4 werden die Wörter "eine beauftragte Ratingagentur eine dort genannte Voraussetzung erfüllt" durch die Wörter "die beauftragten Ratingagenturen die dort genannten Voraussetzungen erfüllen" ersetzt.
3. Artikel 2 Nummer 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe a wird nach dem Wort "in" das Wort "delegierten" und werden nach dem Wort "Union" die Wörter ", die die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ergänzen," eingefügt und werden nach dem Wort "zuwiderhandelt" die Wörter ", die Ratingagenturen betrifft," gestrichen.
- b) In Buchstabe c wird Absatz 4b wie folgt geändert:
- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013) geändert worden ist," gestrichen.
- bb) In Nummer 4 werden die Wörter "eine beauftragte Ratingagentur eine der dort genannten Voraussetzungen erfüllt" durch die Wörter "die beauftragten Ratingagenturen die dort genannten Voraussetzungen erfüllen" ersetzt.
4. Artikel 3 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe a Nummer 4 werden die Wörter "eine beauftragte Ratingagentur eine dort genannte Voraussetzung erfüllt" durch die Wörter "die beauftragten Ratingagenturen die dort genannten Voraussetzungen erfüllen" ersetzt.
- b) In Buchstabe b Nummer 6 werden die Wörter "oder Artikel 15 eine Unterrichtung der Anleger" durch die Wörter "eine Unterrichtung der Anleger oder entgegen Artikel 15 eine Unterrichtung der zuständigen Behörde" ersetzt.
- c) In Buchstabe c Nummer 6 werden die Wörter "oder Artikel 16 eine Unterrichtung der Anleger" durch die Wörter "eine Unterrichtung der Anleger oder entgegen Artikel 16 eine Unterrichtung der zuständigen Behörde" ersetzt.
5. Artikel 4 Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "in" das Wort "delegierten" und werden nach dem Wort "Union" die Wörter ", die die Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ergänzen," eingefügt und werden nach dem Wort "zuwiderhandelt" die Wörter ", die Ratingagenturen betrifft," gestrichen.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013) geändert worden ist," gestrichen.
- bb) In Nummer 2 wird das Wort "vornimmt" durch das Wort "vornehmen" ersetzt.
- cc) In Nummer 4 werden die Wörter "eine beauftragte Ratingagentur eine der dort genannten Voraussetzungen erfüllt" durch die Wörter "die beauftragten Ratingagenturen die dort genannten Voraussetzungen erfüllen" ersetzt.
6. Artikel 5 wird aufgehoben
7. Die Artikel 6 und 7 werden die Artikel 5 und 6.