Der Deutsche Bundestag hat in seiner 55. Sitzung am 8. Juli 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 17/2466 - den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen - Drucksachen 17/1719, 17/2280 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Erster Durchgang: Drucksache. 231/10 (PDF)
Fristablauf: 24.09.10
1. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Energielieferanten unterrichten ihre Endkunden mindestens jährlich in geeigneter Form über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über die für sie verfügbaren Angebote, die durch
- 1. Energiedienstleister,
- 2. Anbieter von Energieaudits, die unabhängig von den Energieunternehmen sind, und
- 3. Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung durchgeführt werden."
2. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "in der jeweiligen kreisfreien Stadt oder dem jeweiligen Landkreis" werden gestrichen.
- bb) Die Wörter "im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" werden durch die Wörter "von Energieaudits mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Anbietern" die Wörter "im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 093/76 EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64)" eingefügt.
- bb) Satz 2 wird gestrichen.
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Wörter "im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter "nach Absatz 2" ersetzt.
- bb) In Nummer 3 werden die Wörter "jeweiligen kreisfreien Stadt oder im jeweiligen Landkreis" durch das Wort "Region" ersetzt.
3. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "Leistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter "Energiedienstleistungen, Energieaudits oder Energieeffizienzmaßnahmen" ersetzt.
- b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Von den Energieunternehmen unabhängige Anbieter sind kenntlich zu machen."
3. In § 9 Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter "von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter "des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 093/76 EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64)" ersetzt.