939. Sitzung des Bundesrates am 27. November 2015
A
- 1. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag am 5. November 2015 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
B
- 2. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die nachfolgende Entschließung zu fassen:*)
- a) Der Bundesrat stellt mit Bedauern fest, dass der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vom 5. November 2015 zu der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland wesentliche Inhalte der Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Juni 2015, vgl. BR-Drucksache 195/15(B)
, unberücksichtigt lässt. Das von der Bundesregierung eingebrachte und nun im Wesentlichen unveränderte Gesetz berücksichtigt bei der konzeptionellen Weiterentwicklung der Palliativversorgung in Deutschland den Bereich der pflegerischen Versorgung nicht in ausreichendem Umfang. Die Länder hatten in ihrer umfassenden Stellungnahme Lösungsvorschläge zu einer bedarfsgerechten Berücksichtigung des palliativen und hospizlichen Leistungsangebotes in vollstationären pflegerischen Einrichtungen und deren Gegenfinanzierung unterbreitet, die nun nicht zum Tragen kommen.
- b) Das Gesetz berücksichtigt nicht, dass eine Ergänzung des Leistungskatalogs des § 28 SGB XI und der Rahmenverträge nach § 75 SGB XI um Maßnahmen der Sterbebegleitung über eine reine gesetzgeberische Klarstellung hinausgeht. Mit dem Ziel, die Bedürfnisse sterbender Menschen nach einer umfassenden medizinischen, pflegerischen, psychosozialen und spirituellen Betreuung und Begleitung, die der individuellen Lebenssituation und dem hospizlichpalliativen Versorgungsbedarf Rechnung trägt, bei der Erbringung von Pflegeleistungen zu berücksichtigen (vgl. Begründung zu § 28 SGB XI), ist eine erhöhte Leistungserwartung verbunden.
- [c) Zur Umsetzung der genannten Intention, die Hospizkultur und Palliativversorgung in stationären Pflegeeinrichtungen weiter zu verbessern, ist die begriffliche Erweiterung der §§ 28 und 75 SGB XI um "Sterbebegleitung" nicht ausreichend und konkret genug. Hospizliche Begleitung und palliativ ausgerichtete Pflege müssen bereits vor der eigentlichen Sterbebegleitung - verstanden als Beistand am Lebensende - einsetzen. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, den Begriff der Sterbebegleitung um "hospizliche Begleitung und palliativ ausgerichtete Pflege" zu ergänzen.]
- d) Da eine ergänzte Leistungserwartung die Frage von Mehrkosten und ihrer Gegenfinanzierung aufwirft, fordert der Bundesrat, hierzu eine Regelung zu treffen. Eine weitere finanzielle Belastung der Pflegebedürftigen und der Träger der Sozialhilfe gilt es hierbei vor dem Hintergrund des bestehenden Teilleistungssystems der Pflegeversicherung zu vermeiden.
- e) In diesem Zusammenhang ist auch die Finanzierung der besonderen medizinischen Behandlungspflege für Patientinnen und Patienten in der letzten Lebensphase in Pflegeheimen zu überprüfen.
- f) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zeitnah die vom Bundesrat eingeforderten Verbesserungen in der hospizlichen und palliativen Versorgung im Bereich der pflegerischen Versorgung durch entsprechende weitere Initiativen umzusetzen.
- a) Der Bundesrat stellt mit Bedauern fest, dass der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vom 5. November 2015 zu der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland wesentliche Inhalte der Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Juni 2015, vgl. BR-Drucksache 195/15(B)
- *) Ziffer 2 umfasst die Buchstaben a, b und d bis f. Ziffer 3 umfasst den Buchstaben c.