Der Bundesrat hat in seiner 888. Sitzung am 14. Oktober 2011 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat erkennt die Notwendigkeit an, dass die in der Verordnung nach dem bisherigen Komitologiebeschluss vorgesehenen Durchführungsbefugnisse der Kommission überprüft und an die mit dem Vertrag von Lissabon geänderten Möglichkeiten angepasst werden müssen. Dabei müssen jedoch die Vorgaben der Artikel 290 und 291 AEUV strikt beachtet werden. Der Bundesrat nimmt insoweit auf seine Stellungnahme vom 18. März 2011 (BR-Drucksache 097/11(B) ) Bezug.
- 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass
- - hinsichtlich der Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen keine zusätzlichen Tatbestände aufgenommen werden, die über die bisherigen Ermächtigungen der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates und über die Regelungsinhalte der Verordnungen hinausgehen, - sofern bestimmte nicht wesentliche Vorschriften im Wege von delegierten Rechtsakten festgelegt werden, diese erst nach vorheriger Anhörung von Experten und Mitgliedstaaten erlassen werden,
- - die Herstellung von aromatisierten Weinen und aromatisierten weinhaltigen Getränken wie bisher Erzeugnissen aus den Mitgliedstaaten der EU vorbehalten bleibt,
- - neue Kriterien für die Anerkennung geografischer Angaben im Segment der aromatisierten Weinerzeugnisse auf das erforderliche Maß beschränkt werden, - die Festlegung neuer Verkehrsbezeichnungen der bisherigen Systematik folgt und die Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten bleibt,
- - die Definition von zugelassenen Aromastoffen nicht mit unbestimmten Rechtsbegriffen erfolgt und an dem Erfordernis, dass sich aromatisierte Weinerzeugnisse sensorisch deutlich von ihren Ausgangserzeugnissen gemäß Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterscheiden müssen, festgehalten wird.