888. Sitzung des Bundesrates am 14. Oktober 2011
Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 3 Absatz 1 Satz 3 - neu -, Absatz 2 Satz 01 - neu - MPVerfVO)
In Artikel 1 Nummer 4 ist § 3 wie folgt zu ändern:
- a) Dem Absatz 1 ist folgender Satz anzufügen:
"Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende."
- b) In Absatz 2 ist dem Satz 1 folgender Satz voranzustellen:
"Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses wirken mit bei Entscheidungen über
- 1. die Zulassung, soweit darüber nicht der Vorsitzende entscheidet,
- 2. den Ausschluss des Prüflings von der Prüfung,
- 3. die Feststellung der Noten für die Teile der Meisterprüfung,
- 4. das Bestehen oder Nichtbestehen der Teile der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt."
Begründung:
§ 3 Absatz 1 der vorliegenden MPVerfVO suggeriert, dass ein Meisterprüfungsausschuss bereits in allen Fällen beschlussfähig sei, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sei. In § 3 Absatz 2 der vorliegenden MPVerfVO wird dies wieder für bestimmte Fälle in Frage gestellt. Welche das sind, erschließt sich erst durch intensive Suche in der Verordnung. Die vier Sachverhalte, die bei der Beschlussfassung die Mitwirkung aller Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses verlangen, sind Entscheidungen, die das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings tangieren können. Daher ist es nicht nachvollziehbar, warum diese nicht expressis verbis in der MPVerfVO aufgelistet werden sollen.
Zu Buchstabe a:
Die vorliegende MPVerfVO lässt Pattsituationen im Stimmverhältnis ungelöst. Hier hilft die vorgeschlagene Gewichtung der Stimme des Vorsitzes. Zugleich wird inzidenter deutlich, dass der Vorsitz stets zu den anwesenden Mitgliedern des Ausschusses zählen muss.
Zu Buchstabe b:
Dieser Satz entspricht der zurzeit geltenden Fassung des § 3 Absatz 1 Satz 1 MPVerfVO. Sie hat sich in der Praxis bewährt und ist daher beizubehalten.