Der Deutsche Bundestag hat in seiner 64. Sitzung am 7. November 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Drucksache 18/3086 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz- Drucksachen 18/2583, 18/2625 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 28.11.14
Erster Durchgang: Drucksache. 355/14 (PDF)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 6 Buchstabe d wird Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wie folgt gefasst:
"1. bei ihm die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vorliegen und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt,".
2. Nummer 16 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
"c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Ausgestaltung" durch das Wort "Verteilung" ersetzt."
- b) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d und wie folgt gefasst:
"d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 3 werden die Wörter "zwischen 15 und 30 Wochenstunden" durch die Wörter "von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats" ersetzt.
- bbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber
- a) für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und
- b) für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt."
- bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Verringerung" die Wörter "oder Verteilung" eingefügt.
- cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
"Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit
- 1. in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder
- 2. in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt."
- dd) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 5 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht innerhalb der in Satz 5 genannten Fristen die gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt."
- ee) Nach dem neuen Satz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit rechtzeitig ablehnt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Klage vor dem Gericht für Arbeitssachen erheben." "
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
3. Nummer 17 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- a) Nach Doppelbuchstabe dd wird folgender Doppelbuchstabe ee eingefügt:
"ee) Nach dem neuen Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen soll." "
- b) Der bisherige Doppelbuchstabe ee wird Doppelbuchstabe ff.