Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben sowie zur Änderung der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 860. Sitzung am 10. Juli 2009 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben sowie zur Änderung der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung

1. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 3 Nummer 2 GPV)

In Artikel 1 ist in § 2 Absatz 3 Nummer 2 nach dem Wort "Lebensmittel-" das Wort ", Futtermittel-" einzufügen.

Begründung

Mit der Aufnahme des Wortes "Futtermittel" soll verhindert werden, dass eine in der amtlichen Futtermittelüberwachung tätige Person als Gegenprobensachverständige für die Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln tätig werden kann.

2. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 2 Satz 2, 3 GPV)

In Artikel 1 ist § 7 Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die vorgesehenen Informationspflichten können im Interesse der Unternehmer und der Überwachungsbehörden weiter reduziert werden. Die zuständigen Behörden benötigen die Informationen über die erfolgte Weiter-Unterrichtung durch den Lebensmittelunternehmer nur im Bedarfsfall, beispielsweise wenn das Untersuchungsergebnis einer amtlichen Probenahme bzw. das Hinterlassen einer Gegenprobe angezweifelt wird. Eine Information an die zuständige Behörde in jedem Fall einer hinterlassenen Gegenprobe darüber, dass der Lebensmittelunternehmer seiner Verpflichtung aus § 7 Absatz 2 Satz 1 nachgekommen ist, wird darüber hinaus nicht für erforderlich gehalten.