901. Sitzung des Bundesrates am 12. Oktober 2012
A
- 1. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 2 (§ 755 Absatz 2 Satz 2 ZPO)
In Artikel 2 § 755 Absatz 2 Satz 2 sind die Wörter "Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 darf der Gerichtsvollzieher nicht erheben" durch die Wörter "Eine Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 1 an den Gerichtsvollzieher ist ausgeschlossen" zu ersetzen.
Begründung:
Durch die Umformulierung soll klargestellt werden, dass die Prüfung, ob es sich um einen Unionsbürger handelt, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, beim Ausländerzentralregister und nicht beim Gerichtsvollzieher liegt.
B
- 2. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.