Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und zur Streichung der Bestimmungen über die freiwillige Etikettierung von Rindfleisch KOM (2011) 525 endg.; Ratsdok. 13700/11

889. Sitzung des Bundesrates am 4. November 2011

A

Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Zur Vorlage allgemein

1. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Kommission, die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 an neue Erkenntnisse und Standards mit dem Ziel der Vereinfachung der Verfahren anzupassen.

2. Er begrüßt insbesondere die Abschaffung der freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch. Dadurch wird der Verwaltungsaufwand erheblich reduziert werden, ohne dass die Rückverfolgbarkeit darunter leidet.

3. Jedoch hält der Bundesrat die bestehenden EU-Regelungen für die elektronische Kennzeichnung von Rindern für ausreichend, nach denen Mitgliedstaaten jetzt die Verwendung der zweiten Ohrmarke mit einem elektronischen Speicher genehmigen können (Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 bzw. deren Vorgängerverordnung (EG) Nr. 2629/97).

Zu den Ermächtigungen zum Erlass delegierter Rechtsakte

4. Ferner lehnt er die vorgesehene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte in der vorgesehenen Form ab. Er verweist diesbezüglich auf seine Stellungnahme vom 18. März 2011, BR-Drucksache 097/11(B) HTML PDF .

Die hier vorgesehenen Ermächtigungen zum Erlass von delegierten Rechtsakten, sowohl für den Bereich der Rindfleischetikettierung als auch für den Bereich der Rinderkennzeichnung, sieht der Bundesrat als kritisch, da in vielen Fällen ein Regelungstatbestand gesplittet wird und eine Abgrenzung nicht nachvollziehbar ist.

Betroffen sind hier in Artikel 1 die Nummern (5), (9) und (15) - (5) - Änderung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 -,

- (9) - Neufassung des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 -,

- (15) - Neufassung des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 -.

Insbesondere sind die Ermächtigungen in Nummer 15 zu unbestimmt gefasst. Die wesentlichen Inhalte der Rindfleischetikettierung, insbesondere auch die Angaben in den Buchstaben b, c und e des Artikels 19 der Verordnung müssen sich aus der Verordnung soweit ergeben, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung erkennbar sind.

Zu den einzelnen Vorschriften

5. Im Einzelnen nimmt der Bundesrat zu den Bestimmungen in Artikel 1 wie folgt Stellung:

- Zu Nummer (3)

- Neufassung des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 in Verbindung mit Erwägungsgrund 1 - Der Bundesrat lehnt die vorgesehene Streichung der Anerkennung der Kennzeichnung der Rinder, die vor 1997 geboren und gekennzeichnet wurden, ab, da diese Rinder dann neu gekennzeichnet werden müssten.

- Zu Nummer(3) in Verbindung mit Nummer (9)

- Neufassung der Artikel 4 und 10 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 - Ein nach einheitlich festgelegten Kriterien gestalteter Kenncode eines Kennzeichnungsmittels ist entscheidende Voraussetzung für einen funktionierenden innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern. Der Bundesrat hält es daher für erforderlich, diesen Kenncode mittels einer Verordnung nach Artikel 289 AEUV - und nicht mit einem delegierten Rechtsakt (Artikel 290 AEUV) - festzulegen. Die in Artikel 1 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 aufgeführten Parameter sollten weiterhin zur Anwendung gelangen.

- Zu Nummer(4) - hier: neu in die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 einzufügender Artikel 4a (Absatz 1) - Der Bundesrat hält die Festlegung von zwei unterschiedlichen Fristen für die Anbringung von zwei Kennzeichen an einem einzelnen Rind für nicht zweckmäßig.

6. Zudem erscheint die unter Buchstabe b vorgesehene Frist von 60 Tagen bei der Verwendung von Boli nicht ausreichend, da bei Kälbern in diesem Alter der Pansen für eine zuverlässige und gefahrlose Applikation noch nicht ausreichend ausgebildet ist.

7. - hier: neu in die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 einzufügender Artikel 4d - Der Bundesrat hält den Zusatz "unter Kontrolle" für entbehrlich, da eine Entfernung oder Ersetzung von Kennzeichnungsmitteln ohnehin durch die zuständige Behörde genehmigt werden muss, was eine Kontrolle einschließt.

- Zu Nummern (5) und (6)

- Änderung des Artikels 5 und Neufassung des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 - Der Bundesrat unterstützt die Absicht der Kommission, bei vollständiger Kompatibilität der Datenbanken der Mitgliedstaaten auf den Rinderpass zu verzichten. Die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch längst noch nicht vor. Der Bundesrat hält es für dringend erforderlich, die begonnenen Arbeiten am BOVEX-Pilotprojekt1 fortzuführen und mit zufriedenstellendem Ergebnis abzuschließen. Ziel des Projektes ist die Erarbeitung eines standardisierten Austauschformats für Daten zwischen den Mitgliedstaaten auf einer noch zu schaffenden Plattform. Hier gibt es noch großen Klärungsbedarf.

- Zu Nummer (7) Buchstabe b

- Änderung des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000; hier Artikel 7 Absatz 5 neu - Der Bundesrat lehnt die Regelung, das Bestandsregister bei Bedienung der elektronischen Datenbank und verkürzter Meldefrist fakultativ zu führen, ab.

Die Verpflichtung zur Führung des Bestandsregisters obliegt dem Tierhalter, dieser kann sich dabei der elektronischen Datenbank bedienen. Eine aktuell vorzulegende Dokumentation der Tierbewegungen ist für die Tierseuchenbekämpfung unerlässlich.

8. - Zu Nummer(12) - Artikel 14 Absatz 4 und Nummer(15) Artikel 19 Buchstabe a - Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Abschnitt e von Fleisch, wie sie beim Zuschneiden anfallen und die offensichtlich weiter als Lebensmittel Verwendung finden sollen, nicht als Abfälle bezeichnet werden dürfen. Er hält im Hinblick auf die Lebensmittelqualität von Fleischabschnitten eine Änderung der Bezeichnung Abfälle in Fleischstücke für angebracht.

Außerdem besteht eine Definition von Hackfleisch/Faschiertem bereits in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, eine weitere Definition ist daher nicht erforderlich.

- Zu Nummer(14) - Artikel 16 bis 18 - Mit der Streichung der Artikel 16 bis 18 verliert Titel II Abschnitt II der Verordnung seinen Inhalt. Daher hält der Bundesrat eine Überarbeitung des Artikels 11 zweiter Spiegelstrich für erforderlich, da dort weiter auf diesen Abschnitt verwiesen wird.

9. Zur elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich nachdrücklich dafür einzusetzen, die Verordnung (EG) Nr. 1560/2007 aufzuheben und die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 entsprechend anzupassen, so dass auch bei Schafen und Ziegen nur noch eine freiwillige elektronische Kennzeichnung erforderlich ist.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Bei Schafen und Ziegen wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 eine verpflichtende elektronische Kennzeichnung ab dem 1. Januar 2008 vorgeschrieben. Auf Grund der Mängel dieses elektronischen Kennzeichnungssystems wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1560/2007 das Datum zur Einführung der verpflichtenden elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen auf den 1. Januar 2010 verschoben. Die elektronischen Kennzeichnungssysteme sind deutlich teurer als die zuvor eingesetzten Kennzeichnungssysteme und bieten Tierhaltern und Verwaltung keine erkennbaren Vorteile.

Aktuell soll mit dem vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ebenfalls eine elektronische Kennzeichnung von Rindern eingeführt werden, allerdings freiwillig, und das trotz des höheren Einzeltierwertes eines Rindes gegenüber dem eines Schafes oder einer Ziege.

Es ist insgesamt nicht nachvollziehbar, warum die freiwillige elektronische Kennzeichnung lediglich für Rinder, nicht aber für Schafe und Ziegen gelten soll.

Zudem ist bei Haltern von Schafen und Ziegen die wirtschaftliche Benachteiligung, z.B. von Kleinerzeugern durch die elektronische Kennzeichnung, deutlich schwerwiegender als bei Rinderhaltern. Darüber hinaus hebt die EU in ihrer Begründung selbst auf die Kohärenz zu der EU-Politik zur elektronischen Kennzeichnung bei anderen Tierarten ab. Diese Kohärenz wäre aber nur dann hergestellt, wenn für Rinder, Schafe und Ziegen einheitlich eine freiwillige elektronische Kennzeichnung vorgegeben werden würde.

B

10. Der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß § § 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.