Punkt 34 der 814. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2005
Der Bundesrat möge beschließen,
die Ziffern 5 und 6 der BR-Drucksache 509/1/05 durch folgende Ziffer 5 zu ersetzen:
- 5. Das von der Kommission zur Rechtfertigung staatlicher Beihilfen entwickelte Kriterium des Marktversagens stellt einen interessanten Ansatz für eine Einschätzung der Auswirkungen staatlicher Beihilfen auf den Wettbewerb dar. Der Bundesrat wendet sich allerdings dagegen, dass das Marktversagen im Beihilferecht eine zentrale Bedeutung als Kriterium für die Prüfung der Zulässigkeit von Beihilfen erhält. Um im Einzelfall einsetzbar zu sein, bedarf dieses Kriterium jedoch einer Präzisierung, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Zulässigkeit und Grenzen des Einsatzes von Beihilfen zuverlässig beurteilen zu können. Auch sollten den Mitgliedstaaten eine Mitwirkungsmöglichkeit und ein Beurteilungsspielraum bei der Definition eines Marktversagens eingeräumt werden. Vor allem die Auswahl der Mittel, um einem erkannten Marktversagen zu begegnen, sollte grundsätzlich ausschließlich den Mitgliedstaaten und ihren Gebietseinheiten überlassen bleiben. Für eine Zweckmäßigkeitskontrolle staatlicher Wirtschaftsförderung hat die Kommission kein Mandat.
Begründung (nur für das Plenum):
Ziel des Antrages ist es, das von der Kommission als Voraussetzung für die Zulässigkeit von Beihilfen vorgeschlagene Kriterium des Marktversagens zurückhaltender zu bewerten. Würde das Vorliegen von Marktversagen über die Zulässigkeit von Beihilfen entscheiden, wäre etwa eine Regionalförderung nicht mehr möglich. Denn bei der mangelnden Ansiedlung von Unternehmen in bestimmten Regionen wegen dort bestehender regionaler Nachteile handelt es sich gerade nicht um Marktversagen, sondern vielmehr um unternehmerisch marktkonformes Verhalten. Deshalb sollte dem Kriterium des Marktversagens keine zentrale Bedeutung als Kriterium für die Prüfung der Zulässigkeit von Beihilfen zukommen. Soweit dieses Kriterium im Einzelfall dennoch herangezogen wird, bedarf es einer Präzisierung. Ziffer 6 enthält in Satz 1 die Befürwortung einer wirkungsvollen Erfolgskontrolle des Einsatzes staatlicher Beihilfen. Dies erweckt den Eindruck, dass insofern eine Erweiterung der Kompetenz der Kommission gewünscht sei und widerspricht damit den beiden letzten Absätzen der Ziffer 4, die die Zielerreichungskontrolle gerade dem Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten zuweisen. Daneben enthält Ziffer 6 vor allem Wiederholungen der Ziffer 4 (Ziffer 4 Absatz 2 Sätze 2 bis 4). Daher besteht für Ziffer 6 kein Bedarf.