Der Bundesrat hat in seiner 972. Sitzung am 23. November 2018 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 (§ 77i Absatz 3 Satz 1a - neu - Satz 4 - neu - und Satz 5 - neu - TKG)
Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 1
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
§ 77i Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I, S. 1190), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 12 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I, S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten im Sinne des Satzes 1 sind solche, die mit öffentlichen Mitteln direkt gefördert werden; eine Beteiligung der öffentlichen Hand an dem Unternehmen, welches die Bauarbeiten beauftragt oder durchführt, ist alleine nicht ausreichend, um den Tatbestand zu erfüllen."
- b) Folgende Sätze werden angefügt:
"Anträge können insbesondere dann unzumutbar sein, soweit durch die zu koordinierenden Bauarbeiten ein in bislang mit Glasfasernetzen unversorgten Gebieten geplantes Glasfasernetz, das einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellt, überbaut würde.
Glasfasernetze im Sinne des Satzes 4 sind solche Glasfaserinfrastrukturen, die mindestens bis in die Gebäude (Fiber to the Building/FttB) oder in die Wohnungen (Fiber to the Home/FttH) reichen." "
Begründung:
Zu Buchstabe a
Die eigentumsrechtlichen Verhältnisse eines Unternehmens können nicht alleine dafür herangezogen werden, ob die Bauarbeiten als aus öffentlichen Mitteln finanziert gelten. Hier hat es in der rechtlichen Bewertung der jüngsten Zeit durch die zuständige Beschlusskammer der Bundesnetzagentur sowie Gerichte Unsicherheiten gegeben, sodass eine Klarstellung durch den Gesetzgeber erforderlich erscheint.
Zu Buchstabe b
Eine Beschränkung auf öffentlich geförderte Glasfasernetze wäre nicht sachgerecht, da Investitionen in Glasfasernetze generell sehr risikobehaftet sind. Daher sollte der Überbauschutz auf alle Erstinvestitionen in solche Netze erstreckt werden. Dem Wettbewerbsaspekt wird dadurch Rechnung getragen, dass in jedem Fall ein diskriminierungsfreier, offener Netzzugang zur Verfügung gestellt werden muss.
Die Präzisierung des Begriffes "Glasfasernetz" ist zwar in der Begründung zum Gesetzentwurf enthalten (Seite 6, 2. Absatz); dies sollte aber aus Gründen der Rechtssicherheit auch im Gesetzestext selbst genannt werden.