Der Bundesrat hat in seiner 959. Sitzung am 7. Juli 2017 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b (§ 32 Absatz 3, Absatz 4 EBO)
In Artikel 2 ist Nummer 1 wie folgt zu fassen:
- '1. § 32 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchung nach Absatz 2 haben sich nach Zustand und Umfang der Nutzung der Eisenbahnfahrzeuge zu richten. Soweit für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen keine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung erforderlich ist oder die für die Instandhaltung zuständige Stelle keine anderweitige Vorgaben für die Instandhaltung getroffen hat, soll eine Untersuchung mindestens alle sechs Jahre durchgeführt werden. Die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen darf in diesen Fällen mehrmals bis zu einem Jahr auf höchstens acht Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, dass der Zustand des Fahrzeugs dies zulässt." '
Begründung:
Ziel des Artikels 2 der Verordnung ist unter anderem die Auflösung eines von der Kommission vermuteten Widerspruchs der Regelung zu den europarechtlichen Vorgaben über die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen. Zur zwingenden Auflösung eines derartigen Widerspruches ist es aber weder notwendig noch sachgerecht, die Regelung des § 32 Absatz 3 EBO ersatzlos zu streichen. Vielmehr ist in der Vorschrift klarzustellen, dass die für die Instandhaltung zuständigen Stellen i.S.d. § 4a Absatz 1 AEG nach § 4a Absatz 2 AEG grundsätzlich für den betriebssicheren Zustand eines Eisenbahnfahrzeuges verantwortlich sind.
§ 32 Absatz 3 Satz 1 EBO neu legt daher fest, dass insbesondere die Häufigkeit und das Ausmaß der notwendigen Untersuchungen nach Absatz 2 zunächst von der für die Instandhaltung zuständigen Stelle in eigener Verantwortung festzulegen ist. Im Rahmen dieser Verantwortung aufgestellte Regelungen der für die Instandhaltung zuständigen Stellen gehen den nachrangigen Regelungen des § 32 Absatz 3 Satz 2 und 3 EBO neu zu den einzuhaltenden Untersuchungsfristen vor. Dies gilt insbesondere, wenn nach § 7g Absatz 1 Satz 1 AEG eine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung erforderlich ist. Nur in den Fällen, in denen keine derartigen Vorgaben des Herstellers oder der für die Instandhaltung zuständigen Stelle bestehen, sollen im Regelfall die bisherigen Fristenregelungen weiter angewandt werden. Die Ausgestaltung dieser Vorgabe als "Soll-Vorschrift" ist notwendig, um der in § 32 Absatz 3 Satz 1 EBO neu festgeschriebenen Verantwortung der für die Instandhaltung zuständigen Stelle zu entsprechen.