Der Deutsche Bundestag hat in seiner 181. Sitzung am 16. Juni 2005 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 015/5737 - zu dem
- Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung)
angenommen.
Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 359/05(B)
Deutscher Bundestag Drucksache 015/5737
15. Wahlperiode 15.06.05 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung)
Drucksachen 015/4533, 015/5486, 015/5621
Berichterstatter
im Bundestag: Abgeordneter Dr. Norbert Röttgen Berichterstatter
im Bundesrat: Staatsminister Geert Mackenroth
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 175. Sitzung am 12. Mai 2005 beschlossene Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 15. Juni 2005
Der Vermittlungsausschuss
Dr. Henning Scherf | Dr. Norbert Röttgen | Geert Mackenroth |
Vorsitzender | Berichterstatter | Berichterstatter |
Anlage
Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung)
Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 100c Abs. 2 Nr. 1 StPO)
In Artikel 1 Nr. 1 wird § 100c Abs: 2 Nr. 1 wie folgt geändert:
1. Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- "b) Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, Halbsatz 2 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Abs. 1, 2, 4, 5 Satz 1 Alternative l, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1,"
2. In Buchstabe c werden nach der Angabe " § 152," die Wörter "gewerbs- oder bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln nach § 152a Abs. 3" eingefügt.
3. Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
- "d) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176a Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3, § 177 Abs. 2 Nr. 2 oder § 179 Abs. 5 Nr. 2,"
4. Die bisherigen Buchstaben d bis 1 werden zu den Buchstaben e bis m.
Zu Artikel 5 - neu - (Änderung des Strafgesetzbuches)
1. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 5 eingefügt:
- "Artikel 5
Änderung des Strafgesetzbuches
In § 129 Abs. 4 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
- "auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der kriminellen Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, c, d, e und g mit Ausnahme von Straftaten nach § 239a oder § 239b, Buchstabe h bis m, Nr. 2 bis 5, Nr. 7 der Strafprozeßordnung genannte Straftaten zu begehen."
2. Die bisherigen Artikel 5 bis 7 werden zu den Artikeln 6 bis 8.