Beschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 181. Sitzung am 16. Juni 2005 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 015/5737 - zu dem

angenommen.

Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 359/05(B) HTML PDF
Deutscher Bundestag Drucksache 015/5737
15. Wahlperiode 15.06.05 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung)
Drucksachen 015/4533, 015/5486, 015/5621

Berichterstatter
im Bundestag: Abgeordneter Dr. Norbert Röttgen Berichterstatter
im Bundesrat: Staatsminister Geert Mackenroth

Der Bundestag wolle beschließen:

Das vom Deutschen Bundestag in seiner 175. Sitzung am 12. Mai 2005 beschlossene Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.

Berlin, den 15. Juni 2005
Der Vermittlungsausschuss

Dr. Henning ScherfDr. Norbert RöttgenGeert Mackenroth
VorsitzenderBerichterstatterBerichterstatter

Anlage

Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung)

Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 100c Abs. 2 Nr. 1 StPO)

In Artikel 1 Nr. 1 wird § 100c Abs: 2 Nr. 1 wie folgt geändert:

1. Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

2. In Buchstabe c werden nach der Angabe " § 152," die Wörter "gewerbs- oder bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln nach § 152a Abs. 3" eingefügt.

3. Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

4. Die bisherigen Buchstaben d bis 1 werden zu den Buchstaben e bis m.

Zu Artikel 5 - neu - (Änderung des Strafgesetzbuches)

1. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 5 eingefügt:

In § 129 Abs. 4 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

2. Die bisherigen Artikel 5 bis 7 werden zu den Artikeln 6 bis 8.