Der Deutsche Bundestag hat in seiner 181. Sitzung am 16. Juni 2005 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 015/5735 - zu dem
- Siebten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
angenommen.
Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 210/05(B)
Deutscher Bundestag Drucksache 015/5735
15. Wahlperiode 15.06.05 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Siebten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- Drucksachen 015/3640, 015/5049, 015/5430 -
Berichterstatter
im Bundestag: Abgeordneter Ludwig Stiegler Berichterstatter
im Bundesrat: Minister Harald Schliemann
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 164. Sitzung am 11. März 2005 beschlossene Siebte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 15. Juni 2005
Der Vermittlungsausschuss
Dr. Henning Scherf | Ludwig Stiegler | Harald Schliemann |
Vorsitzender | Berichterstatter | Berichterstatter |
Anlage
Siebtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe " § 23 Europafreundliche Anwendung" wird durch die Angabe " § 23 (weggefallen)" ersetzt. b) Die Angabe " § 31 Verlagswirtschaftliche Kooperationen" wird durch die Angabe " § 31 (weggefallen)" ersetzt.
- 2. In Nummer 4 wird § 3 wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. .
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2)Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen haben, sofern nicht die Voraussetzungen nach Artikel 81 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erfüllt sind, auf Antrag einen Anspruch auf eine Entscheidung nach § 32c, wenn sie ein erhebliches rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an einer solchen Entscheidung darlegen. Diese Regelung tritt am 30. Juni 2009 außer Kraft.
- 3. Nummer 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe a wird die Angabe " §§ 2, 3, 28 Abs. 1 und § 31" durch die Angabe " §§ 2, 3 und 28 Abs. 1" ersetzt.
- b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "im Geschäftsverkehr" die Wörter "dazu aufzufordern oder" eingefügt und das Wort "Vorzugsbedingungen" durch das Wort "Vorteile" ersetzt.
- 4. In Nummer 9 wird die Angabe " §§ 2, 3, 28 Abs. 1 oder § 31 " durch die Angabe " §§ 2, 3 oder 28 Abs. 1" ersetzt.
- 5. Nummer 11 wird wie folgt geändert:
- a) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:
§ 22 wird wie folgt gefasst:
- b) § 23 wird aufgehoben.
- a) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:
- 6. Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:
11a. § 23 wird aufgehoben.
- 7. Nummer 18 wird wie folgt gefasst: "18. § 31 wird aufgehoben."
- 8. Nummer 19 wird wie folgt geändert:
- a) § 32e wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "kann das Bundeskartellamt" durch die Wörter "können das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden" ersetzt.
- bb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Es kann" durch die Wörter "Sie können" ersetzt.
- cc) In Absatz 3 werden die Wörter "Das Bundeskartellamt kann" durch die Wörter "Das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden können" ersetzt.
- b) § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil wird der abschließende Doppelpunkt gestrichen.
- bb) In Nummer 1 wird die Bezeichnung "1." gestrichen und das abschließende Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
- cc) Nummer 2 wird aufgehoben.
- c) In § 34a Abs. 1 wird die Angabe "Nr. 1 und 2" gestrichen.
- a) § 32e wird wie folgt geändert:
- 9. Nummer 20 wird aufgehoben.
- 10. Nummer 22 wird aufgehoben.
- 11. Nach Nummer 44 wird folgende Nummer 44a eingefügt:
44a. In § 74 Abs. 1 werden die Wörter "die in der Hauptsache erlassenen" gestrichen.
- 12. Nummer 46 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird die Angabe "31 und" gestrichen.
- b) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa) In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe "- auch in Verbindung mit § 31 -" gestrichen.
- bb) In Doppelbuchstabe cc wird die Angabe "auch in Verbindung mit § 31" gestrichen.
- cc) In Doppelbuchstabe ii wird die Angabe "- auch in Verbindung mit § 31 -" gestrichen.
- 13. In Nummer 47 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee wird die Angabe " § 31 Abs. 2 Satz 1 oder" gestrichen.
- 14. In Nummer 63 wird § 131 wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe "30. Juni 2006" durch die Angabe "31. Dezember 2007" ersetzt.
- b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 82a Abs. 2 gilt für alle Urteile, die nach dem 30. Juni 2009 ergangen sind.
- c) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.
Zu Artikel 2 (Änderung anderer Rechtsvorschriften)
Dem Artikel 2 wird folgender Absatz 9 angefügt:
- (9) § 13 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 128 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird aufgehoben.